Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
27.01.1968
Außerkrafttretensdatum
10.09.1987
Abkürzung
PVGO
Index
63/07 Personalvertretung
Text
Vorsitz
§ 4.Paragraph 4,
In Sitzungen des Personalvertretungsausschusses führt der Obmann dieses Ausschusses und im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter den Vorsitz. Ist weder der Obmann noch einer seiner Stellvertreter anwesend, so hat der Ausschuß unter der Leitung des ältesten anwesenden Mitgliedes für die betreffende Sitzung einen Vorsitzenden zu bestimmen. Kommt eine solche Wahl nicht zustande, so führt den Vorsitz das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des Ausschusses.
Schlagworte
Ausschußobmann
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2019
Gesetzesnummer
10008362
Dokumentnummer
NOR12095691
Alte Dokumentnummer
N61968103490