Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 35 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1987,
römisch fünf
Paragraph 4
11.09.1987
PVGO
63/07 Personalvertretung
In Sitzungen des Personalvertretungsausschusses führt der Vorsitzende dieses Ausschusses und im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter den Vorsitz. Ist weder der Vorsitzende noch einer seiner Stellvertreter anwesend, so hat der Ausschuß unter der Leitung des ältesten anwesenden Mitgliedes für die betreffende Sitzung einen Vorsitzenden zu bestimmen. Kommt eine solche Wahl nicht zustande, so führt den Vorsitz das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des Ausschusses.
Ausschußobmann, Obmann
01.08.2019
10008362
NOR12103068
N61987194700