Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 35 aus 1968,
römisch fünf
Paragraph 4
27.01.1968
10.09.1987
PVGO
63/07 Personalvertretung
In Sitzungen des Personalvertretungsausschusses führt der Obmann dieses Ausschusses und im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter den Vorsitz. Ist weder der Obmann noch einer seiner Stellvertreter anwesend, so hat der Ausschuß unter der Leitung des ältesten anwesenden Mitgliedes für die betreffende Sitzung einen Vorsitzenden zu bestimmen. Kommt eine solche Wahl nicht zustande, so führt den Vorsitz das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des Ausschusses.
Ausschußobmann
01.08.2019
10008362
NOR12095691
N61968103490