Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 35/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 441/1987

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

11.09.1987

Außerkrafttretensdatum

31.07.2019

Abkürzung

PVGO

Index

63/07 Personalvertretung

Text

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Jeder Antrag ist vor der Abstimmung vom Schriftführer zu verlesen.
  2. Absatz 2,Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat, sofern er der stimmenstärksten Wählergruppe angehört; andernfalls ist ein Beschluß nicht zustande gekommen.
  3. Absatz 3,Die Feststellung des Abstimmungsergebnisses obliegt dem Vorsitzenden.

Schlagworte

Ausschußobmann, Obmann

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

10008362

Dokumentnummer

NOR12103070

Alte Dokumentnummer

N61987194720

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/35/P13/NOR12103070

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