Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung § 13

Kurztitel

Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 35/1968 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 230/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.08.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PVGO

Index

63/07 Personalvertretung

Text

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Jeder Antrag ist vor der Abstimmung vom Schriftführer zu verlesen.
  2. Absatz eins a,Abweichend von Absatz eins, kann die Verlesung durch die Schriftführerin oder den Schriftführer auf den Antragsgegenstand eingeschränkt werden, sofern nicht mindestens ein Mitglied die vollständige Verlesung bis zum Zeitpunkt der Abstimmung verlangt.
  3. Absatz 2,Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat, sofern er der stimmenstärksten Wählergruppe angehört; andernfalls ist ein Beschluß nicht zustande gekommen.
  4. Absatz 3,Die Feststellung des Abstimmungsergebnisses obliegt dem Vorsitzenden.

Schlagworte

Ausschußobmann, Obmann

Im RIS seit

01.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

10008362

Dokumentnummer

NOR40216952

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/35/P13/NOR40216952

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