Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Vermessungsgesetz § 40

Kurztitel

Vermessungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 306/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

01.11.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VermG

Index

95/03 Vermessungsrecht

Text

Paragraph 40,
  1. Absatz eins,Auf Antrag des Eigentümers ist die Wiederherstellung von streitigen Grenzen auf Grund der Unterlagen des Grenzkatasters innerhalb eines Jahres ab Antragstellung vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Zur Amtshandlung sind die beteiligten Eigentümer zu laden.
  3. Absatz 3,Die wiederhergestellte Grenze ist vom Antragsteller während der Amtshandlung in der Weise zu kennzeichnen, wie sie Paragraph 845, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vorsieht. Kommt der Antragsteller der Kennzeichnungspflicht nicht nach, so ist die Kennzeichnung von Amts wegen vorzunehmen.

Schlagworte

§ 845 ABGB, JGS Nr. 946/1811

Im RIS seit

08.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10011400

Dokumentnummer

NOR40181961

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/306/P40/NOR40181961

Navigation im Suchergebnis