Bundesrecht konsolidiert

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Vermessungsgesetz § 40

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vermessungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 306/1968

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

01.01.1969

Außerkrafttretensdatum

31.10.2016

Abkürzung

VermG

Index

95/03 Vermessungsrecht

Text

Paragraph 40,
  1. Absatz eins,Auf Antrag des Eigentümers ist die Wiederherstellung von streitigen Grenzen auf Grund der Unterlagen des Grenzkatasters innerhalb zweier Jahre ab Antragstellung vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Zur Amtshandlung sind die beteiligten Eigentümer zu laden.
  3. Absatz 3,Die wiederhergestellte Grenze ist vom Antragsteller während der Amtshandlung in der Weise zu kennzeichnen, wie sie Paragraph 845, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vorsieht.

Schlagworte

§ 845 ABGB, JGS Nr. 946/1811

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10011400

Dokumentnummer

NOR12147470

Alte Dokumentnummer

N9196816554J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/306/P40/NOR12147470

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