Kurztitel

Vermessungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

01.11.2016

Abkürzung

VermG

Index

95/03 Vermessungsrecht

Text

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Auf Antrag des Eigentümers ist die Wiederherstellung von streitigen Grenzen auf Grund der Unterlagen des Grenzkatasters innerhalb eines Jahres ab Antragstellung vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Zur Amtshandlung sind die beteiligten Eigentümer zu laden.
  3. Absatz 3,Die wiederhergestellte Grenze ist vom Antragsteller während der Amtshandlung in der Weise zu kennzeichnen, wie sie Paragraph 845, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vorsieht. Kommt der Antragsteller der Kennzeichnungspflicht nicht nach, so ist die Kennzeichnung von Amts wegen vorzunehmen.

Schlagworte

Paragraph 845, ABGB, JGS Nr. 946/1811

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10011400

Dokumentnummer

NOR40181961