Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Vermessungsgesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vermessungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 306/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.07.1975

Außerkrafttretensdatum

24.04.2012

Abkürzung

VermG

Index

95/03 Vermessungsrecht

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie Organe der Vermessungsbehörden sind unbeschadet der Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, sowie der Bundesgesetze über militärische Sperrgebiete, Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1963,, und über militärische Munitionslager, Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1967,, befugt, zur Durchführung ihrer im Paragraph eins, Ziffer eins bis 7 angeführten Aufgaben
    1. Ziffer eins
      jedes Grundstück mit Ausnahme der darauf errichteten Gebäude zu betreten und, soweit es die Bewirtschaftungsverhältnisse erlauben, zu befahren,
    2. Ziffer 2
      einzelne, die Vermessungsarbeiten hindernde Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen im notwendigen Umfang zu beseitigen und
    3. Ziffer 3
      alle erforderlichen Vermessungszeichen und Grenzzeichen anzubringen.
  2. Absatz 2Bei Ausübung der Befugnisse nach Absatz eins, sind Beeinträchtigungen der Ausübung von Rechten an den Grundstücken soweit wie möglich zu vermeiden.
  3. Absatz 3Der Grundstückseigentümer ist von der Errichtung eines auf Dauer bestimmten Vermessungszeichens und dessen Lage ohne unnötigen Aufschub in Kenntnis zu setzen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 60/1957

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10011400

Dokumentnummer

NOR12147431

Alte Dokumentnummer

N9196816515J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/306/P4/NOR12147431

Navigation im Suchergebnis