Absatz eins,Die Organe der Vermessungsbehörden sind unbeschadet der Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, sowie der Bundesgesetze über militärische Sperrgebiete, Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1963,, und über militärische Munitionslager, Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1967,, befugt, zur Durchführung ihrer im Paragraph eins, Ziffer eins bis 7 angeführten Aufgaben
- Ziffer einsjedes Grundstück mit Ausnahme der darauf errichteten Gebäude zu betreten und, soweit es die Bewirtschaftungsverhältnisse erlauben, zu befahren,
- Ziffer 2einzelne, die Vermessungsarbeiten hindernde Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen im notwendigen Umfang zu beseitigen und
- Ziffer 3alle erforderlichen Vermessungszeichen und Grenzzeichen anzubringen.