Bundesrecht konsolidiert: Vermessungsgesetz § 4, tagesaktuelle Fassung

Vermessungsgesetz § 4

Kurztitel

Vermessungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 306/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

25.04.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VermG

Index

95/03 Vermessungsrecht

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie Organe der Vermessungsbehörden sind unbeschadet der Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, des Sperrgebietsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2002,, sowie des Munitionslagergesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2003,, befugt, zur Durchführung ihrer im Paragraph eins, Ziffer eins bis 7 angeführten Aufgaben
    1. Ziffer eins
      jedes Grundstück mit Ausnahme der darauf errichteten Gebäude zu betreten und, soweit es die Bewirtschaftungsverhältnisse erlauben, zu befahren,
    2. Ziffer 2
      einzelne, die Vermessungsarbeiten hindernde Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen im notwendigen Umfang zu beseitigen und
    3. Ziffer 3
      alle erforderlichen Vermessungszeichen und Grenzzeichen anzubringen.
  2. Absatz 2Bei Ausübung der Befugnisse nach Absatz eins, sind Beeinträchtigungen der Ausübung von Rechten an den Grundstücken soweit wie möglich zu vermeiden.
  3. Absatz 3Der Grundstückseigentümer ist von der Errichtung eines auf Dauer bestimmten Vermessungszeichens und dessen Lage ohne unnötigen Aufschub in Kenntnis zu setzen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 60/1957

Im RIS seit

25.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10011400

Dokumentnummer

NOR40138256

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/306/P4/NOR40138256