Bundesrecht konsolidiert

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Vermessungsgesetz § 37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vermessungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 306/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

01.07.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008

Abkürzung

VermG

Index

95/03 Vermessungsrecht

Text

Paragraph 37,
  1. Absatz eins,Pläne im Sinne des Paragraph 35, haben zu enthalten
    1. Ziffer eins
      das Datum der Vermessung und der Planausfertigung,
    2. Ziffer 2
      sofern die Vermessung länger als zwei Jahre zurückliegt, eine Erklärung, daß der dargestellte Grenzverlauf mit dem Naturstand übereinstimmt,
    3. Ziffer 3
      Angaben über die Art der Kennzeichnung der Grenzen,
    4. Ziffer 4
      im Falle von Veränderungen eine Gegenüberstellung des Katasterstandes unter Berücksichtigung der angemerkten Pläne und Anmeldungsbogen und des Standes nach der Vermessung, wobei die vom Vermessungsamt vorläufig festgesetzten Grundstücksnummern anzugeben sind, und
    5. Ziffer 5
      die vermessungstechnischen Angaben zur Lagebestimmung der von der Vermessung betroffenen Grenzen.
  2. Absatz 2,Die näheren Vorschriften über die gemäß Absatz eins,, Ziffer 3, 4 und 5 erforderlichen Angaben erläßt nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technik sowie den Erfordernissen der Wirtschaftlichkeit im Hinblick auf Bodenwert und technische Gegebenheiten der Bundesminister für Bauten und Technik durch Verordnung.

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2023

Gesetzesnummer

10011400

Dokumentnummer

NOR12147467

Alte Dokumentnummer

N9196816551J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/306/P37/NOR12147467

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