Bundesrecht konsolidiert

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Vermessungsgesetz § 37

Kurztitel

Vermessungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 306/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

31.03.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VermG

Index

95/03 Vermessungsrecht

Text

Paragraph 37,
  1. Absatz eins,Pläne im Sinne des Paragraph 35, haben zu enthalten
    1. Ziffer eins
      das Datum der Vermessung und der Planausfertigung,
    2. Ziffer 2
      sofern die Vermessung länger als zwei Jahre zurückliegt, eine Erklärung, dass der dargestellte Grenzverlauf mit dem Naturstand übereinstimmt, wobei die Erklärung auch auf einer Beilage zum Plan erfolgen kann,
    3. Ziffer 3
      Angaben über die Art der Kennzeichnung der Grenzen,
    4. Ziffer 4
      im Falle von Veränderungen eine Gegenüberstellung des Katasterstandes unter Berücksichtigung der angemerkten Geschäftsfälle und des Standes nach der Vermessung, wobei die vom Vermessungsamt vorläufig festgesetzten Grundstücksnummern anzugeben sind,
    5. Ziffer 5
      die vermessungstechnischen Angaben zur Lagebestimmung der von der Vermessung betroffenen Grenzen sowie in Fällen des Paragraph 36, Absatz 2, überdies die Situation in der Natur und
    6. Ziffer 6
      die rechtlich erforderliche elektronische Signatur des Vermessungsbefugten.
  2. Absatz 2,Enthält ein Plan nur Grundstücke, die durch eine neue Flureinteilung bei einem Verfahren der Agrarbehörden in den Angelegenheiten der Bodenreform in der Natur nicht mehr bestehen, sind die die Vermessung und die Kennzeichnung der Grenzen betreffenden Angaben nicht erforderlich.
  3. Absatz 3,Die näheren Vorschriften über die gemäß Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 erforderlichen Angaben, die zulässigen Formate und technischen Anforderungen für die Einbringung von Plänen sowie die Inhalte des Protokolls über die Grenzfestlegung gemäß Paragraph 43, Absatz 6, erlässt nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technik sowie den Erfordernissen der Wirtschaftlichkeit im Hinblick auf Bodenwert und technische Gegebenheiten der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung.

Im RIS seit

08.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2023

Gesetzesnummer

10011400

Dokumentnummer

NOR40182002

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/306/P37/NOR40182002

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