Absatz eins,Pläne im Sinne des Paragraph 35, haben zu enthalten
- Ziffer einsdas Datum der Vermessung und der Planausfertigung,
- Ziffer 2sofern die Vermessung länger als zwei Jahre zurückliegt, eine Erklärung, daß der dargestellte Grenzverlauf mit dem Naturstand übereinstimmt,
- Ziffer 3Angaben über die Art der Kennzeichnung der Grenzen,
- Ziffer 4im Falle von Veränderungen eine Gegenüberstellung des Katasterstandes unter Berücksichtigung der angemerkten Pläne und Anmeldungsbogen und des Standes nach der Vermessung, wobei die vom Vermessungsamt vorläufig festgesetzten Grundstücksnummern anzugeben sind, und
- Ziffer 5die vermessungstechnischen Angaben zur Lagebestimmung der von der Vermessung betroffenen Grenzen.