Bundesrecht konsolidiert

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Luftverkehrsregeln 1967 § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsregeln 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 56/1967 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 80/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

31.12.2000

Außerkrafttretensdatum

10.03.2010

Abkürzung

LVR 1967

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Erfordernis der Flugplanabgabe

Paragraph 25,
  1. Absatz eins,Vor Beginn jedes kontrollierten Fluges ist ein Flugplan abzugeben.
  2. Absatz 2,Bei anderen Flügen ist vor dem Abflug ein Flugplan abzugeben, wenn die Bundesgrenze überflogen werden soll. Ausgenommen hievon sind Flüge ziviler Luftfahrzeuge nach Sichtflugregeln in die Bundesrepublik Deutschland.
  3. Absatz 3,Es steht dem Piloten frei, für alle Flüge, welche nicht der Flugplanpflicht unterliegen, dennoch einen Flugplan abzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2010

Gesetzesnummer

10011391

Dokumentnummer

NOR40014910

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/56/P25/NOR40014910

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