Bundesrecht konsolidiert

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Luftverkehrsregeln 1967 § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsregeln 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 56/1967 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 138/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.05.1999

Außerkrafttretensdatum

30.12.2000

Abkürzung

LVR 1967

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 25, Erfordernis der Flugplanabgabe

  1. Absatz eins,Vor Beginn jedes kontrollierten Fluges ist ein Flugplan abzugeben.
  2. Absatz 2,Vor dem Abflug ist ein Flugplan für Flüge abzugeben, bei denen die Bundesgrenze überflogen werden soll.
  3. Absatz 3,Flüge ziviler Luftfahrzeuge nach Sichtflugregeln in die Bundesrepublik Deutschland oder nach Italien sind von der Flugplanpflicht befreit.
  4. Absatz 4,Für alle anderen Flüge steht es dem Piloten frei, einen Flugplan abzugeben.

Gesetzesnummer

10011391

Dokumentnummer

NOR12159684

Alte Dokumentnummer

N9199959101L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/56/P25/NOR12159684

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