Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Luftverkehrsregeln 1967
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 25
Inkrafttretensdatum
01.05.1999
Außerkrafttretensdatum
30.12.2000
Abkürzung
LVR 1967
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 25. Erfordernis der FlugplanabgabeParagraph 25, Erfordernis der Flugplanabgabe
(1)Absatz eins,Vor Beginn jedes kontrollierten Fluges ist ein Flugplan abzugeben.
(2)Absatz 2,Vor dem Abflug ist ein Flugplan für Flüge abzugeben, bei denen die Bundesgrenze überflogen werden soll.
(3)Absatz 3,Flüge ziviler Luftfahrzeuge nach Sichtflugregeln in die Bundesrepublik Deutschland oder nach Italien sind von der Flugplanpflicht befreit.
(4)Absatz 4,Für alle anderen Flüge steht es dem Piloten frei, einen Flugplan abzugeben.
Gesetzesnummer
10011391
Dokumentnummer
NOR12159684
Alte Dokumentnummer
N9199959101L