Kurztitel

Luftverkehrsregeln 1967

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 56 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

31.12.2000

Außerkrafttretensdatum

10.03.2010

Text

Erfordernis der Flugplanabgabe

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Vor Beginn jedes kontrollierten Fluges ist ein Flugplan abzugeben.
  2. Absatz 2,Bei anderen Flügen ist vor dem Abflug ein Flugplan abzugeben, wenn die Bundesgrenze überflogen werden soll. Ausgenommen hievon sind Flüge ziviler Luftfahrzeuge nach Sichtflugregeln in die Bundesrepublik Deutschland.
  3. Absatz 3,Es steht dem Piloten frei, für alle Flüge, welche nicht der Flugplanpflicht unterliegen, dennoch einen Flugplan abzugeben.