BGBl.Nr. 56/1967 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 80/2010BGBl.Nr. 56 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Inkrafttretensdatum
31.12.2000
Außerkrafttretensdatum
10.03.2010
Text
Erfordernis der Flugplanabgabe
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Vor Beginn jedes kontrollierten Fluges ist ein Flugplan abzugeben.
(2)Absatz 2,Bei anderen Flügen ist vor dem Abflug ein Flugplan abzugeben, wenn die Bundesgrenze überflogen werden soll. Ausgenommen hievon sind Flüge ziviler Luftfahrzeuge nach Sichtflugregeln in die Bundesrepublik Deutschland.
(3)Absatz 3,Es steht dem Piloten frei, für alle Flüge, welche nicht der Flugplanpflicht unterliegen, dennoch einen Flugplan abzugeben.