Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 56/1967 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 138/1999Bundesgesetzblatt Nr. 56 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 1999,
Text
§ 25. Erfordernis der FlugplanabgabeParagraph 25, Erfordernis der Flugplanabgabe
(1)Absatz eins,Vor Beginn jedes kontrollierten Fluges ist ein Flugplan abzugeben.
(2)Absatz 2,Vor dem Abflug ist ein Flugplan für Flüge abzugeben, bei denen die Bundesgrenze überflogen werden soll.
(3)Absatz 3,Flüge ziviler Luftfahrzeuge nach Sichtflugregeln in die Bundesrepublik Deutschland oder nach Italien sind von der Flugplanpflicht befreit.
(4)Absatz 4,Für alle anderen Flüge steht es dem Piloten frei, einen Flugplan abzugeben.