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Kraftfahrgesetz 1967 § 2
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 19.08.1997
§ 1 am 19.08.1997
§ 3 am 19.08.1997
Alle Fassungen
§ 2 heute
§ 2 gültig ab 21.04.2023
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
§ 2 gültig von 16.12.2020 bis 20.04.2023
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
§ 2 gültig von 07.03.2019 bis 15.12.2020
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
§ 2 gültig von 07.05.2017 bis 06.03.2019
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
§ 2 gültig von 14.01.2017 bis 06.05.2017
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
§ 2 gültig von 09.06.2016 bis 13.01.2017
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
§ 2 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
§ 2 gültig von 01.01.2010 bis 25.02.2013
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
§ 2 gültig von 01.01.2010 bis 18.08.2009
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
§ 2 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2009
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
§ 2 gültig von 01.01.2006 bis 18.08.2009
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
§ 2 gültig von 28.10.2005 bis 31.12.2005
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
§ 2 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
§ 2 gültig von 11.08.2004 bis 30.12.2004
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2004
§ 2 gültig von 25.05.2002 bis 10.08.2004
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
§ 2 gültig von 20.08.1997 bis 24.05.2002
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
§ 2 gültig von 01.01.1995 bis 19.08.1997
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
§ 2 gültig von 01.10.1994 bis 31.12.1994
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
§ 2 gültig von 01.01.1994 bis 30.09.1994
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
§ 2 gültig von 01.07.1991 bis 31.12.1993
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
§ 2 gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1991
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Kraftfahrgesetz 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 267/1967
zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 654/1994
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
19.08.1997
Abkürzung
KFG 1967
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Beachte
Tritt gleichzeitig mit dem Zusatzpaket zum Abkommen über den
Europäischen Wirtschaftsraum, spätestens jedoch mit Inkrafttreten
des Staatsvertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen
Union, in Kraft.
Text
§ 2. Begriffsbestimmungen
Paragraph 2, Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
1.
Ziffer eins
Kraftfahrzeug ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Fahrzeug, das durch technisch freigemachte Energie angetrieben wird und nicht an Gleise gebunden ist, auch wenn seine Antriebsenergie Oberleitungen entnommen wird;
2.
Ziffer 2
Anhänger ein nicht unter Z 1 fallendes Fahrzeug, das nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, mit Kraftfahrzeugen auf Straßen gezogen zu werden, oder mit einem Kraftfahrzeug auf Straßen gezogen wird; als leichter Anhänger gilt ein Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg;
Anhänger ein nicht unter Ziffer eins, fallendes Fahrzeug, das nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, mit Kraftfahrzeugen auf Straßen gezogen zu werden, oder mit einem Kraftfahrzeug auf Straßen gezogen wird; als leichter Anhänger gilt ein Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg;
3.
Ziffer 3
Kraftwagen ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit mindestens vier Rädern oder mit drei Rädern und einem Eigengewicht von mehr als 400 kg; zwei Räder mit einer gemeinsamen Nabe, Zwillingsräder, sind als ein Rad zu zählen;
4.
Ziffer 4
Kraftrad ein Kraftfahrzeug mit zwei Rädern oder ein Kraftfahrzeug mit drei Rädern und einem Eigengewicht von nicht mehr als 400 kg;
5.
Ziffer 5
Personenkraftwagen ein Kraftwagen (Z 3), der nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Personen bestimmt ist und außer dem Lenkerplatz für nicht mehr als acht Personen Plätze aufweist;
Personenkraftwagen ein Kraftwagen (Ziffer 3,), der nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Personen bestimmt ist und außer dem Lenkerplatz für nicht mehr als acht Personen Plätze aufweist;
6.
Ziffer 6
Kombinationskraftwagen ein Kraftwagen (Z 3), der nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, wahlweise vorwiegend zur Beförderung von Personen oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern verwendet zu werden, und außer dem Lenkerplatz für nicht mehr als acht Personen Plätze aufweist;
Kombinationskraftwagen ein Kraftwagen (Ziffer 3,), der nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, wahlweise vorwiegend zur Beförderung von Personen oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern verwendet zu werden, und außer dem Lenkerplatz für nicht mehr als acht Personen Plätze aufweist;
7.
Ziffer 7
Omnibus ein Kraftwagen (Z 3), der nach seiner Bauart und Ausrüstung zur Beförderung von Personen bestimmt ist und außer dem Lenkerplatz für mehr als acht Personen Plätze aufweist;
Omnibus ein Kraftwagen (Ziffer 3,), der nach seiner Bauart und Ausrüstung zur Beförderung von Personen bestimmt ist und außer dem Lenkerplatz für mehr als acht Personen Plätze aufweist;
8.
Ziffer 8
Lastkraftwagen ein Kraftwagen (Z 3), der nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern oder zum Ziehen von Anhängern auf für den Fahrzeugverkehr bestimmten Landflächen bestimmt ist, auch wenn er in diesem Fall eine beschränkte Ladefläche aufweist, ausgenommen Sattelzugfahrzeuge;
Lastkraftwagen ein Kraftwagen (Ziffer 3,), der nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern oder zum Ziehen von Anhängern auf für den Fahrzeugverkehr bestimmten Landflächen bestimmt ist, auch wenn er in diesem Fall eine beschränkte Ladefläche aufweist, ausgenommen Sattelzugfahrzeuge;
9.
Ziffer 9
Zugmaschine ein Kraftwagen (Z 3), der nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zum Ziehen von Anhängern oder Geräten überwiegend auf nicht für den Fahrzeugverkehr bestimmten Landflächen oder zur Verwendung als Geräteträger bestimmt ist, auch wenn er eine beschränkte Ladefläche aufweist;
Zugmaschine ein Kraftwagen (Ziffer 3,), der nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zum Ziehen von Anhängern oder Geräten überwiegend auf nicht für den Fahrzeugverkehr bestimmten Landflächen oder zur Verwendung als Geräteträger bestimmt ist, auch wenn er eine beschränkte Ladefläche aufweist;
10.
Ziffer 10
Sattelkraftfahrzeug ein Sattelzugfahrzeug (Z 11) mit einem so auf diesem aufliegenden Sattelanhänger (Z 12), daß ein wesentlicher Teil seines Eigengewichtes oder, bei gleichmäßiger Verteilung der Ladung auf der Ladefläche, seines Gesamtgewichtes vom Sattelzugfahrzeug getragen wird;
Sattelkraftfahrzeug ein Sattelzugfahrzeug (Ziffer 11,) mit einem so auf diesem aufliegenden Sattelanhänger (Ziffer 12,), daß ein wesentlicher Teil seines Eigengewichtes oder, bei gleichmäßiger Verteilung der Ladung auf der Ladefläche, seines Gesamtgewichtes vom Sattelzugfahrzeug getragen wird;
11.
Ziffer 11
Sattelzugfahrzeug ein Kraftwagen, der nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, einen Sattelanhänger (Z 12) so zu ziehen, daß ihn dieser mit einem wesentlichen Teil seines Eigengewichtes oder, bei gleichmäßiger Verteilung der Ladung auf der Ladefläche, seines Gesamtgewichtes belastet;
Sattelzugfahrzeug ein Kraftwagen, der nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, einen Sattelanhänger (Ziffer 12,) so zu ziehen, daß ihn dieser mit einem wesentlichen Teil seines Eigengewichtes oder, bei gleichmäßiger Verteilung der Ladung auf der Ladefläche, seines Gesamtgewichtes belastet;
12.
Ziffer 12
Sattelanhänger ein Anhänger, der nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, so mit einem Sattelzugfahrzeug (Z 11) gezogen zu werden, daß er dieses mit einem wesentlichen Teil seines Eigengewichtes oder, bei gleichmäßiger Verteilung der Ladung auf der Ladefläche, seines Gesamtgewichtes belastet;
Sattelanhänger ein Anhänger, der nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, so mit einem Sattelzugfahrzeug (Ziffer 11,) gezogen zu werden, daß er dieses mit einem wesentlichen Teil seines Eigengewichtes oder, bei gleichmäßiger Verteilung der Ladung auf der Ladefläche, seines Gesamtgewichtes belastet;
13.
Ziffer 13
Gelenkkraftfahrzeug ein Kraftwagen mit einem Anhänger, die je für sich kein selbständiges Fahrzeug bilden und miteinander dauernd gelenkig verbunden sind;
14.
Ziffer 14
Motorfahrrad ein Kraftrad (Z 4) mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, dessen Antriebsmotor, wenn er ein Hubkolbenmotor ist, einen Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 hat.
Motorfahrrad ein Kraftrad (Ziffer 4,) mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, dessen Antriebsmotor, wenn er ein Hubkolbenmotor ist, einen Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 hat.
15.
Ziffer 15
Motorrad ein nicht unter Z 14 fallendes einspuriges Kraftrad (Z 4);
Motorrad ein nicht unter Ziffer 14, fallendes einspuriges Kraftrad (Ziffer 4,);
15a.
Ziffer 15 a
Kleinmotorrad ein Motorrad (Z 15) dessen Antriebsmotor, wenn er ein Hubkolbenmotor ist, einen Hubraum von nicht mehr als 50 cm hat;
Kleinmotorrad ein Motorrad (Ziffer 15,) dessen Antriebsmotor, wenn er ein Hubkolbenmotor ist, einen Hubraum von nicht mehr als 50 cm hat;
15b.
Ziffer 15 b
Leichtmotorrad ein nicht unter Z 15a fallendes Motorrad, das aufweist
Leichtmotorrad ein nicht unter Ziffer 15 a, fallendes Motorrad, das aufweist
a)
Litera a
ein Fahrzeuggewicht von mindestens 7 kg je kW Leistungsgewicht,
b)
Litera b
eine größte Motorleistung von nicht mehr als 20 kW, bei ungedrosseltem Motor von nicht mehr als 37 kW und
c)
Litera c
einen Hubkolbenmotor, wenn dieser ein
aa)
Sub-Litera, a, a
Zweitaktmotor ist, mit nur einem Zylinder und einem Hubraum von nicht mehr als 250 cm3,
bb)
Sub-Litera, b, b
Viertaktmotor ist, mit nicht mehr als zwei Zylindern und einem Hubraum von insgesamt nicht mehr als 500 cm3;
16.
Ziffer 16
Motorrad mit Beiwagen ein Motorrad, das an der Seite mit einem zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmten Beiwagen fest verbunden ist und dessen Eigengewicht samt dem Beiwagen nicht größer ist als 400 kg;
17.
Ziffer 17
Motordreirad ein nicht unter Z 14 oder 16 fallendes Kraftrad (Z 4) mit drei Rädern;
Motordreirad ein nicht unter Ziffer 14, oder 16 fallendes Kraftrad (Ziffer 4,) mit drei Rädern;
18.
Ziffer 18
Invalidenkraftfahrzeug ein Kraftfahrzeug mit einem Eigengewicht von nicht mehr als 300 kg mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h bei einer Belastung von 75 kg, das nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, von Körperbehinderten gelenkt zu werden, (Krankenfahrstühle und dergleichen);
19.
Ziffer 19
Transportkarren ein Kraftfahrzeug, das nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern sowie in erster Linie zur Verwendung innerhalb von Betriebsanlagen bestimmt ist;
20.
Ziffer 20
Motorkarren ein Kraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 7 000 kg mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, der nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, wahlweise als Lastkraftwagen oder als Zugmaschine, als Lastkraftwagen oder als selbstfahrende Arbeitsmaschine, als Zugmaschine oder als selbstfahrende Arbeitsmaschine oder als Lastkraftwagen, als Zugmaschine oder als selbstfahrende Arbeitsmaschine verwendet zu werden;
21.
Ziffer 21
selbstfahrende Arbeitsmaschine ein Kraftfahrzeug, das nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Durchführung von nicht in der Beförderung von Personen oder Gütern auf Straßen bestehenden Arbeitsvorgängen bestimmt ist;
22.
Ziffer 22
Anhänger-Arbeitsmaschine eine als Anhänger ausgebildete Arbeitsmaschine, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Durchführung von nicht in der Beförderung von Personen oder Gütern auf Straßen bestehenden Arbeitsvorgängen bestimmt ist;
22a.
Ziffer 22 a
Spezialkraftwagen ein Kraftwagen, der nicht unter Z 5, 6, 7, 8, 9, 11, 18, 19, 20 oder 21 fällt;
Spezialkraftwagen ein Kraftwagen, der nicht unter Ziffer 5,, 6, 7, 8, 9, 11, 18, 19, 20 oder 21 fällt;
23.
Ziffer 23
Sonderkraftfahrzeug ein Kraftfahrzeug, das nicht oder nicht ausschließlich auf Rädern läuft sowie Einachszugmaschinen, die mit einem anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind, daß sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden;
24.
Ziffer 24
Ausgleichkraftfahrzeug ein Kraftfahrzeug, das durch angebrachte besondere Teile oder Vorrichtungen geeignet ist, die Körperbehinderung seines Lenkers beim Lenken des Fahrzeuges auszugleichen;
25.
Ziffer 25
Anhängewagen ein nicht unter Z 12 fallender Anhänger mit mehr als einer Achse;
Anhängewagen ein nicht unter Ziffer 12, fallender Anhänger mit mehr als einer Achse;
25a.
Ziffer 25 a
Omnibusanhänger ein Anhänger, der nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Personen bestimmt ist;
26.
Ziffer 26
Einachsanhänger ein nicht unter Z 12 fallender Anhänger mit einer Achse;
Einachsanhänger ein nicht unter Ziffer 12, fallender Anhänger mit einer Achse;
26a.
Ziffer 26 a
Nachläufer ein nicht unter Z 12 fallender Anhänger, der nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, auch nur durch das Ladegut des Zugfahrzeuges gezogen zu werden;
Nachläufer ein nicht unter Ziffer 12, fallender Anhänger, der nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, auch nur durch das Ladegut des Zugfahrzeuges gezogen zu werden;
27.
Ziffer 27
Sonderanhänger ein Anhänger, der nicht oder nicht ausschließlich auf Rädern läuft;
28.
Ziffer 28
Feuerwehrfahrzeug ein Kraftfahrzeug oder ein Anhänger, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für Feuerwehren bestimmt sind;
29.
Ziffer 29
Mannschaftstransportfahrzeug ein Kraftwagen oder ein Anhänger, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Mannschaften für den Einsatz bestimmt sind und außer dem Lenkerplatz für mehr als acht Personen Plätze aufweisen;
30.
Ziffer 30
Kraftwagenzug ein Kraftwagen mit einem Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg oder mit mehr als einem Anhänger; Sattelkraftfahrzeuge und Gelenkkraftfahrzeuge gelten jedoch nicht als Kraftwagenzüge;
30a.
Ziffer 30 a
Gewicht oder Last eine Größe von der Art der Masse gemäß § 2 Z 12 des Maß- und Eichgesetzes 1950 i. d. F. des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 174/1973
;
Gewicht oder Last eine Größe von der Art der Masse gemäß Paragraph 2, Ziffer 12, des Maß- und Eichgesetzes 1950 i. d. F. des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 174/1973
;
31.
Ziffer 31
Eigengewicht das Gewicht eines vollständig ausgestatteten, betriebsbereiten, auf waagrechter, ebener Fahrbahn stehenden Fahrzeuges ohne Ladung, bei Kraftfahrzeugen einschließlich des vollgefüllten Kraftstoffbehälters oder der als Kraftquelle bestimmten Akkumulatorenbatterie;
32.
Ziffer 32
Gesamtgewicht das Gewicht des stillstehenden, fahrbereiten Fahrzeuges samt der Ladung, dem Lenker und allen gleichzeitig beförderten Personen;
32a.
Ziffer 32 a
Höchstgewicht das vom Erzeuger angegebene höchste technisch mögliche Gesamtgewicht des Fahrzeuges;
33.
Ziffer 33
höchstes zulässiges Gesamtgewicht das höchste Gesamtgewicht, das ein bestimmtes Fahrzeug erreichen darf;
34.
Ziffer 34
Achslast die Summe aller bei stehendem Fahrzeug auf eine waagrechte, ebene Fahrbahn wirkenden Radlasten einer Achse oder zweier Achsen mit einem Radstand bis zu 1 m. Unter “Räder einer Achse” sind die Räder eines Fahrzeuges zu verstehen, die symmetrisch oder im wesentlichen symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges liegen; Achsen von Rädern, die ausschließlich der Stützung des Fahrzeuges dienen, gelten nicht als Achsen im Sinne dieses Bundesgesetzes;
Achslast die Summe aller bei stehendem Fahrzeug auf eine waagrechte, ebene Fahrbahn wirkenden Radlasten einer Achse oder zweier Achsen mit einem Radstand bis zu 1 m. Unter “Räder einer Achse” sind die Räder eines Fahrzeuges zu verstehen, die symmetrisch oder im wesentlichen symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges liegen; Achsen von Rädern, die ausschließlich der Stützung des Fahrzeuges dienen, gelten nicht als Achsen im Sinne dieses Bundesgesetzes;
34a.
Ziffer 34 a
Achshöchstlast die vom Erzeuger angegebene höchste technisch mögliche Achslast einer Achse;
35.
Ziffer 35
höchste zulässige Achslast die höchste Achslast, die mit einem bestimmten stehenden Fahrzeug auf eine waagrechte, ebene Fahrbahn übertragen werden darf;
35a.
Ziffer 35 a
Sattellast die bei einem auf waagrechter, ebener Fahrbahn stehenden Sattelkraftfahrzeug vom Sattelanhänger auf das Sattelzugfahrzeug übertragene lotrechte Last;
35b.
Ziffer 35 b
höchste zulässige Sattellast die höchste Sattellast, die auf ein bestimmtes Sattelzugfahrzeug übertragen werden darf oder die ein bestimmter Sattelanhänger übertragen darf;
36.
Ziffer 36
höchste zulässige Belastung das höchste zulässige Gesamtgewicht, vermindert um das Eigengewicht;
37.
Ziffer 37
höchste zulässige Nutzlast das höchste Gewicht, das die Ladung eines bestimmten Fahrzeuges erreichen darf;
37a.
Ziffer 37 a
Bauartgeschwindigkeit die Geschwindigkeit, hinsichtlich der auf Grund der Bauart des Fahrzeuges dauernd gewährleistet ist, daß sie auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille nicht überschritten werden kann;
37b.
Ziffer 37 b
landwirtschaftliches Fahrzeug ein Fahrzeug, das zur Verwendung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bestimmt ist;
37c.
Ziffer 37 c
Wendekreis der Kreis, den der äußerste Punkt eines mit größtem Einschlag der Lenkvorrichtung fahrenden Fahrzeuges beschreibt;
38.
Ziffer 38
Heeresfahrzeug ein Kraftfahrzeug oder ein Anhänger, die zur Verwendung im Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bestimmt sind;
39.
Ziffer 39
Langgutfuhr die Beförderung von Ladungen
a)
Litera a
mit Kraftfahrzeugen, wenn
aa)
Sub-Litera, a, a
die Länge des Kraftfahrzeuges samt der Ladung 14 m übersteigt oder
bb)
Sub-Litera, b, b
die Ladung um mehr als ein Viertel der Länge des Kraftfahzeuges über dessen hintersten Punkt hinausragt;
b)
Litera b
mit Kraftfahrzeugen mit Anhängern, wenn
aa)
Sub-Litera, a, a
die Länge des letzten Anhängers samt der Ladung 14 m übersteigt,
bb)
Sub-Litera, b, b
die Ladung des letzten Anhängers um mehr als ein Viertel der Länge des Anhängers über dessen hintersten Punkt hinausragt oder
cc)
Sub-Litera, c, c
der letzte Anhänger ein Nachläufer (Z 26a) ist und die Ladung um mehr als ein Fünftel ihrer Länge über den hintersten Punkt des Nachläufers hinausragt;
der letzte Anhänger ein Nachläufer (Ziffer 26 a,) ist und die Ladung um mehr als ein Fünftel ihrer Länge über den hintersten Punkt des Nachläufers hinausragt;
40.
Ziffer 40
Kombinierter Verkehr die Güterbeförderung
a)
Litera a
vom Absender zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof mit Kraftfahrzeugen auf der Straße (Vorlaufverkehr),
b)
Litera b
vom Verladebahnhof zum Entladebahnhof mit der Eisenbahn in einem Kraftfahrzeug, einem Anhänger oder deren Wechselaufbauten (Huckepackverkehr) oder in einem Container von mindestens 6 m Länge (Containerverkehr) und
c)
Litera c
vom nächstgelegenen technisch geeigneten Entladebahnhof zum Empfänger mit Kraftfahrzeugen auf der Straße (Nachlaufverkehr).
Die Güterbeförderung auf der Straße erfolgt nur dann im Vorlauf- oder Nachlaufverkehr, wenn sie auf der kürzesten verkehrsüblichen, transportwirtschaftlich zumutbaren und nach den kraftfahrrechtlichen und straßenpolizeilichen Vorschriften zulässigen Route durchgeführt wird und wenn entweder der Ver- oder der Entladebahnhof in Österreich liegt. Dies gilt für die Güterbeförderung durch Kraftfahrzeuge zu einem Hafen sinngemäß;
41.
Ziffer 41
Luftfederung ein Federungssystem dessen Federwirkung zu mindestens 75% durch pneumatische Vorrichtungen erzeugt wird.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2017
Gesetzesnummer
10011384
Dokumentnummer
NOR12155556
Alte Dokumentnummer
N9199440830J
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/267/P2/NOR12155556
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