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Kraftfahrgesetz 1967 § 2
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 08.06.2016
§ 1 am 08.06.2016
§ 3 am 08.06.2016
Alle Fassungen
§ 2 heute
§ 2 gültig ab 21.04.2023
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
§ 2 gültig von 16.12.2020 bis 20.04.2023
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
§ 2 gültig von 07.03.2019 bis 15.12.2020
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
§ 2 gültig von 07.05.2017 bis 06.03.2019
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
§ 2 gültig von 14.01.2017 bis 06.05.2017
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
§ 2 gültig von 09.06.2016 bis 13.01.2017
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
§ 2 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
§ 2 gültig von 01.01.2010 bis 25.02.2013
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
§ 2 gültig von 01.01.2010 bis 18.08.2009
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
§ 2 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2009
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
§ 2 gültig von 01.01.2006 bis 18.08.2009
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
§ 2 gültig von 28.10.2005 bis 31.12.2005
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
§ 2 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
§ 2 gültig von 11.08.2004 bis 30.12.2004
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2004
§ 2 gültig von 25.05.2002 bis 10.08.2004
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
§ 2 gültig von 20.08.1997 bis 24.05.2002
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
§ 2 gültig von 01.01.1995 bis 19.08.1997
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
§ 2 gültig von 01.10.1994 bis 31.12.1994
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
§ 2 gültig von 01.01.1994 bis 30.09.1994
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
§ 2 gültig von 01.07.1991 bis 31.12.1993
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
§ 2 gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1991
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Kraftfahrgesetz 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 267/1967
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 43/2013
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
26.02.2013
Außerkrafttretensdatum
08.06.2016
Abkürzung
KFG 1967
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
§ 2. Begriffsbestimmungen
Paragraph 2, Begriffsbestimmungen
(1)
Absatz eins
Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
1.
Ziffer eins
Kraftfahrzeug
ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Fahrzeug, das durch technisch freigemachte Energie angetrieben wird und nicht an Gleise gebunden ist, auch wenn seine Antriebsenergie Oberleitungen entnommen wird;
2.
Ziffer 2
Anhänger
ein nicht unter Z 1 fallendes Fahrzeug, das nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, mit Kraftfahrzeugen auf Straßen gezogen zu werden, oder mit einem Kraftfahrzeug auf Straßen gezogen wird; als leichter Anhänger gilt ein Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg;
Anhänger ein nicht unter Ziffer eins, fallendes Fahrzeug, das nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, mit Kraftfahrzeugen auf Straßen gezogen zu werden, oder mit einem Kraftfahrzeug auf Straßen gezogen wird; als leichter Anhänger gilt ein Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg;
3.
Ziffer 3
Kraftwagen ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit mindestens vier Rädern; zwei Räder mit einer gemeinsamen Nabe, Zwillingsräder, sind als ein Rad zu zählen;
4.
Ziffer 4
Kraftrad ein Kraftfahrzeug mit zwei Rädern oder ein Kraftfahrzeug mit drei Rädern, mit oder ohne Doppelrad;
4a.
Ziffer 4 a
dreirädriges Kraftfahrzeug ein mit drei symmetrisch angeordneten Rädern ausgestattetes Kraftfahrzeug mit einem Motor und Hubraum von mehr als 50 cm
3
bei innerer Verbrennung oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h;
4b.
Ziffer 4 b
vierrädriges Leichtkraftfahrzeug ein Kraftfahrzeug mit einer Leermasse von nicht mehr als 350 kg, ohne Masse der Batterien im Fall von Elektrofahrzeugen, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum für Fremdzündungsmotoren von nicht mehr als 50 cm
3
oder einer maximalen Nennleistung von nicht mehr als 4 kW für andere Motortypen;
4c.
Ziffer 4 c
vierrädriges Kraftfahrzeug im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG ein Kraftfahrzeug – außer solchen nach Z 4b – mit einer Leermasse von nicht mehr als 400 kg oder 550 kg für Fahrzeuge zur Güterbeförderung, ohne Masse der Batterien im Fall von Elektrofahrzeugen, mit einer maximalen Motornennleistung von nicht mehr als 15 kW;
vierrädriges Kraftfahrzeug im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG ein Kraftfahrzeug – außer solchen nach Ziffer 4 b, – mit einer Leermasse von nicht mehr als 400 kg oder 550 kg für Fahrzeuge zur Güterbeförderung, ohne Masse der Batterien im Fall von Elektrofahrzeugen, mit einer maximalen Motornennleistung von nicht mehr als 15 kW;
5.
Ziffer 5
Personenkraftwagen
ein Kraftwagen (Z. 3), der nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Personen bestimmt ist und außer dem Lenkerplatz für nicht mehr als acht Personen Plätze aufweist;
Personenkraftwagen ein Kraftwagen (Ziffer 3,), der nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Personen bestimmt ist und außer dem Lenkerplatz für nicht mehr als acht Personen Plätze aufweist;
6.
Ziffer 6
Kombinationskraftwagen
ein Kraftwagen (Z. 3), der nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, wahlweise vorwiegend zur Beförderung von Personen oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern verwendet zu werden, und außer dem Lenkerplatz für nicht mehr als acht Personen Plätze aufweist;
Kombinationskraftwagen ein Kraftwagen (Ziffer 3,), der nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, wahlweise vorwiegend zur Beförderung von Personen oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern verwendet zu werden, und außer dem Lenkerplatz für nicht mehr als acht Personen Plätze aufweist;
7.
Ziffer 7
Omnibus
ein Kraftwagen (Z. 3), der nach seiner Bauart und Ausrüstung zur Beförderung von Personen bestimmt ist und außer dem Lenkerplatz für mehr als acht Personen Plätze aufweist;
Omnibus ein Kraftwagen (Ziffer 3,), der nach seiner Bauart und Ausrüstung zur Beförderung von Personen bestimmt ist und außer dem Lenkerplatz für mehr als acht Personen Plätze aufweist;
8.
Ziffer 8
Lastkraftwagen
ein Kraftwagen (Z 3), der nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern oder zum Ziehen von Anhängern auf für den Fahrzeugverkehr bestimmten Landflächen bestimmt ist, auch wenn er in diesem Fall eine beschränkte Ladefläche aufweist, ausgenommen Sattelzugfahrzeuge;
Lastkraftwagen ein Kraftwagen (Ziffer 3,), der nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern oder zum Ziehen von Anhängern auf für den Fahrzeugverkehr bestimmten Landflächen bestimmt ist, auch wenn er in diesem Fall eine beschränkte Ladefläche aufweist, ausgenommen Sattelzugfahrzeuge;
9.
Ziffer 9
Zugmaschine
ein Kraftwagen (Z. 3), der nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zum Ziehen von Anhängern oder Geräten überwiegend auf nicht für den Fahrzeugverkehr bestimmten Landflächen oder zur Verwendung als Geräteträger bestimmt ist, auch wenn er eine beschränkte Ladefläche aufweist;
Zugmaschine ein Kraftwagen (Ziffer 3,), der nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zum Ziehen von Anhängern oder Geräten überwiegend auf nicht für den Fahrzeugverkehr bestimmten Landflächen oder zur Verwendung als Geräteträger bestimmt ist, auch wenn er eine beschränkte Ladefläche aufweist;
10.
Ziffer 10
Sattelkraftfahrzeug
ein Sattelzugfahrzeug (Z. 11) mit einem so auf diesem aufliegenden Sattelanhänger (Z. 12), daß ein wesentlicher Teil seines Eigengewichtes oder, bei gleichmäßiger Verteilung der Ladung auf der Ladefläche, seines Gesamtgewichtes vom Sattelzugfahrzeug getragen wird;
Sattelkraftfahrzeug ein Sattelzugfahrzeug (Ziffer 11,) mit einem so auf diesem aufliegenden Sattelanhänger (Ziffer 12,), daß ein wesentlicher Teil seines Eigengewichtes oder, bei gleichmäßiger Verteilung der Ladung auf der Ladefläche, seines Gesamtgewichtes vom Sattelzugfahrzeug getragen wird;
11.
Ziffer 11
Sattelzugfahrzeug
ein Kraftwagen, der nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, einen Sattelanhänger (Z. 12) so zu ziehen, daß ihn dieser mit einem wesentlichen Teil seines Eigengewichtes oder, bei gleichmäßiger Verteilung der Ladung auf der Ladefläche, seines Gesamtgewichtes belastet;
Sattelzugfahrzeug ein Kraftwagen, der nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, einen Sattelanhänger (Ziffer 12,) so zu ziehen, daß ihn dieser mit einem wesentlichen Teil seines Eigengewichtes oder, bei gleichmäßiger Verteilung der Ladung auf der Ladefläche, seines Gesamtgewichtes belastet;
12.
Ziffer 12
Sattelanhänger
ein Anhänger, der nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, so mit einem Sattelzugfahrzeug (Z. 11) gezogen zu werden, daß er dieses mit einem wesentlichen Teil seines Eigengewichtes oder, bei gleichmäßiger Verteilung der Ladung auf der Ladefläche, seines Gesamtgewichtes belastet;
Sattelanhänger ein Anhänger, der nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, so mit einem Sattelzugfahrzeug (Ziffer 11,) gezogen zu werden, daß er dieses mit einem wesentlichen Teil seines Eigengewichtes oder, bei gleichmäßiger Verteilung der Ladung auf der Ladefläche, seines Gesamtgewichtes belastet;
13.
Ziffer 13
Gelenkkraftfahrzeug ein Fahrzeug, das sich aus zwei starren Teilfahrzeugen zusammensetzt, die je für sich kein selbständiges Fahrzeug bilden und miteinander dauernd gelenkig verbunden sind;
14.
Ziffer 14
Motorfahrrad ein Kraftrad (Z 4) mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, dessen Antriebsmotor, wenn er ein Hubkolbenmotor ist, einen Hubraum von nicht mehr als 50 cm
3
hat (Kleinkraftrad im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG);
Motorfahrrad ein Kraftrad (Ziffer 4,) mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, dessen Antriebsmotor, wenn er ein Hubkolbenmotor ist, einen Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 hat (Kleinkraftrad im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG);
15.
Ziffer 15
Motorrad ein nicht unter Z 14 fallendes einspuriges Kraftrad (Z 4); dieser Bezeichnung entspricht die Bezeichnung „Kraftrad“ im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG;
Motorrad ein nicht unter Ziffer 14, fallendes einspuriges Kraftrad (Ziffer 4,); dieser Bezeichnung entspricht die Bezeichnung „Kraftrad“ im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG;
15a.
Ziffer 15 a
Kleinmotorrad
ein Motorrad (Z. 15) dessen Antriebsmotor, wenn er ein Hubkolbenmotor ist, einen Hubraum von nicht mehr als 50 cm
3
hat;
Kleinmotorrad ein Motorrad (Ziffer 15,) dessen Antriebsmotor, wenn er ein Hubkolbenmotor ist, einen Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 hat;
15b.
Ziffer 15 b
Leichtmotorrad ein Motorrad oder ein Motorrad mit Beiwagen mit
a)
Litera a
einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und
b)
Litera b
einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg
das nicht von einem Fahrzeug mit mehr als der doppelten Motorleistung abgeleitet ist;
16.
Ziffer 16
Motorrad mit Beiwagen ein Motorrad, das an der Seite mit einem zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmten Beiwagen fest verbunden ist;
17.
Ziffer 17
Motordreirad
ein nicht unter Z 14 oder 16 fallendes Kraftrad (Z. 4) mit drei Rädern;
Motordreirad ein nicht unter Ziffer 14, oder 16 fallendes Kraftrad (Ziffer 4,) mit drei Rädern;
18
.
Ziffer 18
(Anm.: aufgehoben durch
BGBl. I Nr. 43/2013
)
Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2013,)
19.
Ziffer 19
Transportkarren
ein Kraftfahrzeug, das nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern sowie in erster Linie zur Verwendung innerhalb von Betriebsanlagen bestimmt ist;
20.
Ziffer 20
Motorkarren
ein Kraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 7 000 kg mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, der nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, wahlweise als Lastkraftwagen oder als Zugmaschine, als Lastkraftwagen oder als selbstfahrende Arbeitsmaschine, als Zugmaschine oder als selbstfahrende Arbeitsmaschine oder als Lastkraftwagen, als Zugmaschine oder als selbstfahrende Arbeitsmaschine verwendet zu werden;
21.
Ziffer 21
selbstfahrende Arbeitsmaschine
ein Kraftfahrzeug, das nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Durchführung von nicht in der Beförderung von Personen oder Gütern auf Straßen bestehenden Arbeitsvorgängen bestimmt ist;
22.
Ziffer 22
Anhänger-Arbeitsmaschine
eine als Anhänger ausgebildete Arbeitsmaschine, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Durchführung von nicht in der Beförderung von Personen oder Gütern auf Straßen bestehenden Arbeitsvorgängen bestimmt ist;
22a.
Ziffer 22 a
Spezialkraftwagen ein Kraftwagen, der nicht unter Z 5, 6, 7, 8, 9, 11, 18, 19, 20, 21, 28a, 28b, 28c oder 28d fällt;
Spezialkraftwagen ein Kraftwagen, der nicht unter Ziffer 5,, 6, 7, 8, 9, 11, 18, 19, 20, 21, 28a, 28b, 28c oder 28d fällt;
23.
Ziffer 23
Sonderkraftfahrzeug
ein Kraftfahrzeug, das nicht oder nicht ausschließlich auf Rädern läuft sowie Einachszugmaschinen, die mit einem anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind, daß sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden;
24.
Ziffer 24
Ausgleichkraftfahrzeug
ein Kraftfahrzeug, das durch angebrachte besondere Teile oder Vorrichtungen geeignet ist, die Körperbehinderung seines Lenkers beim Lenken des Fahrzeuges auszugleichen;
25.
Ziffer 25
Anhängewagen (Deichselanhänger oder Anhänger mit schwenkbarer Zugeinrichtung) ein Anhänger mit mindestens zwei Achsen, davon mindestens einer gelenkten Achse, und einer (relativ zum Anhänger) senkrecht beweglichen Zugeinrichtung, die keine wesentliche Last auf das Zugfahrzeug überträgt (weniger als 100 daN). Ein an eine Nachläuferachse angekuppelter Sattelanhänger gilt als Anhängewagen;
25a.
Ziffer 25 a
Omnibusanhänger
ein Anhänger, der nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Personen bestimmt ist;
26.
Ziffer 26
Einachsanhänger ein Zentralachsanhänger mit einer Achse;
26a.
Ziffer 26 a
Nachläufer
ein nicht unter Z 12 fallender Anhänger, der nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, auch nur durch das Ladegut des Zugfahrzeuges gezogen zu werden;
Nachläufer ein nicht unter Ziffer 12, fallender Anhänger, der nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, auch nur durch das Ladegut des Zugfahrzeuges gezogen zu werden;
26b.
Ziffer 26 b
Zentralachsanhänger ein Anhänger mit einer starren Zugeinrichtung, dessen Achse(n) nahe dem Schwerpunkt des (gleichmäßig beladenen) Fahrzeugs so angeordnet ist (sind), dass nur eine geringfügige statische vertikale Last, die 10% des Gesamtgewichts des Anhängers nicht übersteigt, oder eine Belastung von 1000 daN auf das Zugfahrzeug übertragen wird, wobei der jeweils niedrigere Wert berücksichtigt wird;
26c.
Ziffer 26 c
Starrdeichselanhänger ein nicht unter Z 12, 25, 26 oder 26b fallender Anhänger mit einer Achse oder Achsgruppe, bei dem die winkelbewegliche Verbindung zum Zugfahrzeug über eine Zugeinrichtung (Deichsel) erfolgt, die nicht frei beweglich mit dem Fahrgestell verbunden ist und deshalb eine statische vertikale Last übertragen kann, und nach seiner Bauart ein Teil seines Gesamtgewichtes von dem Zugfahrzeug getragen wird;
Starrdeichselanhänger ein nicht unter Ziffer 12,, 25, 26 oder 26b fallender Anhänger mit einer Achse oder Achsgruppe, bei dem die winkelbewegliche Verbindung zum Zugfahrzeug über eine Zugeinrichtung (Deichsel) erfolgt, die nicht frei beweglich mit dem Fahrgestell verbunden ist und deshalb eine statische vertikale Last übertragen kann, und nach seiner Bauart ein Teil seines Gesamtgewichtes von dem Zugfahrzeug getragen wird;
26d.
Ziffer 26 d
land- oder forstwirtschaftlicher Anhänger (Richtlinie 2003/37/EG) ein gezogenes land- oder forstwirtschaftliches Fahrzeug, das im wesentlichen zur Beförderung von Lasten und zur Ankupplung an eine Zugmaschine beim Einsatz in der Land- oder Forstwirtschaft bestimmt ist; dazu gehören auch Anhänger, deren Ladung teilweise vom Zugfahrzeug getragen wird; unter den Begriff „land- oder forstwirtschaftlicher Anhänger“ fallen auch Fahrzeuge, die an eine Zugmaschine angekuppelt werden und dauerhaft mit einem Gerät ausgerüstet sind, wenn das Verhältnis zwischen der technisch zulässigen Gesamtmasse und der Leermasse dieses Fahrzeugs 3,0 oder mehr beträgt und wenn das Fahrzeug nicht dafür ausgelegt ist, Materialien zu behandeln;
26e.
Ziffer 26 e
gezogene auswechselbare Maschine (Richtlinie 2003/37/EG) ein Gerät zum Einsatz in der Land- oder Forstwirtschaft, das dazu bestimmt ist, von einer Zugmaschine gezogen zu werden und das die Funktion der Zugmaschine verändert oder erweitert; es kann auch mit einer Ladeplattform ausgestattet sein, die für die Aufnahme der zur Ausführung der Arbeiten erforderlichen Geräte und Vorrichtungen sowie für die zeitweilige Lagerung der bei der Arbeit erzeugten oder benötigten Materialien konstruiert und gebaut ist; unter den Begriff „gezogene auswechselbare Maschine“ fallen auch Fahrzeuge, die dazu bestimmt sind, von einer Zugmaschine gezogen zu werden und dauerhaft mit einem Gerät ausgerüstet oder für die Bearbeitung von Materialien ausgelegt sind, wenn das Verhältnis zwischen der technisch zulässigen Gesamtmasse und der Leermasse dieses Fahrzeugs weniger als 3,0 beträgt;
27.
Ziffer 27
Sonderanhänger
ein Anhänger, der nicht oder nicht ausschließlich auf Rädern läuft;
28.
Ziffer 28
Feuerwehrfahrzeug
ein Kraftfahrzeug oder ein Anhänger, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für Feuerwehren bestimmt sind;
28a.
Ziffer 28 a
Wohnmobil ein Fahrzeug der Klasse M1 mit besonderer Zweckbestimmung, das so konstruiert ist, dass es die Unterbringung von Personen erlaubt und mindestens die folgende Ausrüstung umfasst:
–
Strichaufzählung
Tisch und Sitzgelegenheiten,
–
Strichaufzählung
Schlafgelegenheiten, die tagsüber auch als Sitze dienen können,
–
Strichaufzählung
Kochgelegenheiten und
–
Strichaufzählung
Einrichtungen zur Unterbringung von Gepäck und sonstigen Gegenständen.
Diese Ausrüstungsgegenstände sind im Wohnbereich fest anzubringen, mit Ausnahme des Tisches, der leicht entfernbar sein kann;
28b.
Ziffer 28 b
beschussgeschütztes Fahrzeug ein Fahrzeug zum Schutz der beförderten Insassen oder Güter, das kugelsicher gepanzert ist;
28c.
Ziffer 28 c
Krankenwagen ein Kraftfahrzeug der Klasse M zur Beförderung Kranker oder Verletzter, das zu diesem Zweck entsprechend ausgerüstet ist;
28d.
Ziffer 28 d
Leichenwagen ein Kraftfahrzeug zur Beförderung von Leichen, das zu diesem Zweck entsprechend ausgerüstet ist.
29.
Ziffer 29
Mannschaftstransportfahrzeug
ein Kraftwagen oder ein Anhänger, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Mannschaften für den Einsatz bestimmt sind und außer dem Lenkerplatz für mehr als acht Personen Plätze aufweisen;
30.
Ziffer 30
Kraftwagenzug
ein Kraftwagen mit einem Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg oder mit mehr als einem Anhänger; Sattelkraftfahrzeuge und Gelenkkraftfahrzeuge gelten jedoch nicht als Kraftwagenzüge;
30a.
Ziffer 30 a
Gewich
t oder
Last
eine Größe von der Art der Masse gemäß § 2 Z 12 des Maß- und Eichgesetzes 1950 i. d. F. des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 174/1973
;
Gewicht oder Last eine Größe von der Art der Masse gemäß Paragraph 2, Ziffer 12, des Maß- und Eichgesetzes 1950 i. d. F. des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 174/1973
;
31.
Ziffer 31
Eigengewicht das Gewicht eines vollständig ausgestatteten, betriebsbereiten, auf waagrechter, ebener Fahrbahn stehenden Fahrzeuges ohne Ladung, bei Kraftfahrzeugen einschließlich des vollgefüllten Kraftstoffbehälters oder der als Kraftquelle bestimmten Akkumulatorenbatterie; für Fahrzeuge, die den in den Betriebserlaubnisrichtlinien definierten Klassen angehören, hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Art und Weise der Bestimmung des Eigengewichtes durch Verordnung festzulegen;
31a.
Ziffer 31 a
Gewicht des Fahrzeuges in fahrbereitem Zustand im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG für Fahrzeuge der Klasse M1 ist das Gewicht des Fahrzeuges mit Aufbau oder das Gewicht des Fahrgestelles mit Führerhaus, wenn der Aufbau nicht vom Hersteller geliefert wird, einschließlich Kühlflüssigkeit, Schmiermittel, Kraftstoffbehälter zu 90% gefüllt, Werkzeug, Ersatzrad, Lenker mit einem Pauschalgewicht von 75 daN;
32.
Ziffer 32
Gesamtgewicht das Gewicht des stillstehenden, fahrbereiten Fahrzeuges samt der Ladung, dem Lenker und allen gleichzeitig beförderten Personen; das Gesamtgewicht eines Anhängers, ausgenommen Sattelanhänger und Starrdeichselanhänger; ergibt sich aus der von der Achse oder den Achsen des an das Zugfahrzeug angekuppelten beladenen Anhängers auf die Fahrbahn übertragenen Last;
32a.
Ziffer 32 a
Höchstgewicht
das vom Erzeuger angegebene höchste technisch mögliche Gesamtgewicht des Fahrzeuges;
33.
Ziffer 33
höchstes zulässiges Gesamtgewicht
das höchste Gesamtgewicht, das ein bestimmtes Fahrzeug erreichen darf;
33a.
Ziffer 33 a
zulässiges Gesamtgewicht der Wert, den das Gesamtgewicht eines Fahrzeuges unter bestimmten Verwendungsbedingungen nicht überschreiten darf;
33b.
Ziffer 33 b
Höchste zulässige Anhängelast ist das größte tatsächliche Gewicht eines an ein Kraftfahrzeug anzukuppelnden Anhängers, mit dem das Kraftfahrzeug in den Mitgliedstaaten der EU zugelassen oder in Betrieb genommen werden kann. Bei Zentralachsanhängern, Starrdeichselanhängern oder Sattelanhängern ist die höchste zulässige Anhängelast das tatsächliche Gewicht des Anhängers abzüglich der tatsächlichen Stützlast am Kupplungspunkt; die Belastung des Kupplungspunktes muß vom Hersteller angegeben werden. Die höchste zulässige Anhängelast darf die technisch zulässige Anhängelast, angegeben vom Hersteller des Fahrzeuges, nicht übersteigen;
34.
Ziffer 34
Achslast
die Summe aller bei stehendem Fahrzeug auf eine waagrechte, ebene Fahrbahn wirkenden Radlasten einer Achse oder zweier Achsen mit einem Radstand bis zu 1 m. Unter „Räder einer Achse“ sind die Räder eines Fahrzeuges zu verstehen, die symmetrisch oder im wesentlichen symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges liegen; Achsen von Rädern, die ausschließlich der Stützung des Fahrzeuges dienen, gelten nicht als Achsen im Sinne dieses Bundesgesetzes;
34a.
Ziffer 34 a
Achshöchstlast
die vom Erzeuger angegebene höchste technisch mögliche Achslast einer Achse;
35.
Ziffer 35
höchste zulässige Achslast
die höchste Achslast, die mit einem bestimmten stehenden Fahrzeug auf eine waagrechte, ebene Fahrbahn übertragen werden darf;
35a.
Ziffer 35 a
Sattellast
die bei einem auf waagrechter, ebener Fahrbahn stehenden Sattelkraftfahrzeug vom Sattelanhänger auf das Sattelzugfahrzeug übertragene lotrechte Last;
35b.
Ziffer 35 b
höchste zulässige Sattellast
die höchste Sattellast, die auf ein bestimmtes Sattelzugfahrzeug übertragen werden darf oder die ein bestimmter Sattelanhänger übertragen darf;
36.
Ziffer 36
höchste zulässige Belastung
das höchste zulässige Gesamtgewicht, vermindert um das Eigengewicht;
37.
Ziffer 37
höchste zulässige Nutzlast
das höchste Gewicht, das die Ladung eines bestimmten Fahrzeuges erreichen darf;
37a.
Ziffer 37 a
Bauartgeschwindigkeit
die Geschwindigkeit, hinsichtlich der auf Grund der Bauart des Fahrzeuges dauernd gewährleistet ist, daß sie auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille nicht überschritten werden kann;
37b.
Ziffer 37 b
landwirtschaftliches Fahrzeug
ein Fahrzeug, das zur Verwendung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bestimmt ist;
37c.
Ziffer 37 c
Wendekreis
der Kreis, den der äußerste Punkt eines mit größtem Einschlag der Lenkvorrichtung fahrenden Fahrzeuges beschreibt;
38.
Ziffer 38
Heeresfahrzeug
ein Kraftfahrzeug oder ein Anhänger, die zur Verwendung im Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bestimmt sind;
39.
Ziffer 39
Langgutfuhr die Beförderung von Ladungen
a)
Litera a
mit Kraftfahrzeugen, wenn
aa)
Sub-Litera, a, a
die Länge des Kraftfahrzeuges samt der Ladung 14 m übersteigt oder
bb)
Sub-Litera, b, b
die Ladung um mehr als ein Viertel der Länge des Kraftfahrzeuges über dessen hintersten Punkt hinausragt;
b)
Litera b
mit Kraftfahrzeugen mit Anhängern, wenn
aa)
Sub-Litera, a, a
die Länge des letzten Anhängers samt der Ladung 14 m übersteigt,
bb)
Sub-Litera, b, b
die Ladung des letzten Anhängers um mehr als ein Viertel der Länge des Anhängers über dessen hintersten Punkt hinausragt oder
cc)
Sub-Litera, c, c
der letzte Anhänger ein Nachläufer (Z. 26a) ist und die Ladung um mehr als ein Fünftel ihrer Länge über den hintersten Punkt des Nachläufers hinausragt;
der letzte Anhänger ein Nachläufer (Ziffer 26 a,) ist und die Ladung um mehr als ein Fünftel ihrer Länge über den hintersten Punkt des Nachläufers hinausragt;
40.
Ziffer 40
Kombinierter Verkehr
die Güterbeförderung
a)
Litera a
vom Absender zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof mit Kraftfahrzeugen auf der Straße (Vorlaufverkehr),
b)
Litera b
vom Verladebahnhof zum Entladebahnhof mit der Eisenbahn in einem Kraftfahrzeug, einem Anhänger oder deren Wechselaufbauten (Huckepackverkehr) oder in einem Container von mindestens 6 m Länge (Containerverkehr) und
c)
Litera c
vom nächstgelegenen technisch geeigneten Entladebahnhof zum Empfänger mit Kraftfahrzeugen auf der Straße (Nachlaufverkehr).
Die Güterbeförderung auf der Straße erfolgt nur dann im Vorlauf- oder Nachlaufverkehr, wenn sie auf der kürzesten verkehrsüblichen, transportwirtschaftlich zumutbaren und nach den kraftfahrrechtlichen und straßenpolizeilichen Vorschriften zulässigen Route durchgeführt wird und wenn entweder der Ver- oder der Entladebahnhof in Österreich liegt. Dies gilt für die Güterbeförderung durch Kraftfahrzeuge zu einem Hafen sinngemäß;
41.
Ziffer 41
Luftfederung ein Federungssystem dessen Federwirkung zu mindestens 75% durch pneumatische Vorrichtungen erzeugt wird;
42.
Ziffer 42
Fahrzeug nach Schaustellerart ein Fahrzeug für die Verwendung im Schaustellergewerbe, das mit fest am Fahrzeug montierten Geräten oder Aufbauten ausgestattet ist;
43.
Ziffer 43
historisches Fahrzeug ein erhaltungswürdiges, nicht zur ständigen Verwendung bestimmtes Fahrzeug,
a)
Litera a
mit Baujahr 1955 oder davor, oder
b)
Litera b
das älter als 30 Jahre ist und in die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie approbierte Liste der historischen Fahrzeuge eingetragen ist (§ 131b);
das älter als 30 Jahre ist und in die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie approbierte Liste der historischen Fahrzeuge eingetragen ist (Paragraph 131 b,);
44.
Ziffer 44
klimatisiertes Fahrzeug ein Fahrzeug, dessen feste oder abnehmbare Aufbauten besonders für die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind und dessen Seitenwände einschließlich der Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind;
45.
Ziffer 45
unteilbare Ladung eine Ladung, die für die Zwecke der Beförderungen auf der Straße nicht ohne unverhältnismäßig hohe Kosten oder Schadensrisiken in zwei oder mehr Einzelladungen geteilt werden kann und die auf Grund ihrer Abmessungen oder Massen nicht von einem Fahrzeug, das in jeder Hinsicht den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entspricht, befördert werden kann; als unteilbar gelten auch
a)
Litera a
zu einer unteilbaren Ladung gehörende Ballastgewichte und Zubehör, sofern dieses 10% des Gewichtes der unteilbaren Ladung nicht überschreitet,
b)
Litera b
das Ballastgewicht von Kränen;
46.
Ziffer 46
Fahrgestell ein unvollständiges Fahrzeug im Sinne des Art. 3 der Richtlinie 2007/46/EG oder des Art. 2 der Richtlinie 2003/37/EG.
Fahrgestell ein unvollständiges Fahrzeug im Sinne des Artikel 3, der Richtlinie 2007/46/EG oder des Artikel 2, der Richtlinie 2003/37/EG.
(2)
Absatz 2
Für Fahrzeuge gemäß Abs. 1 Z 4b und 4c gelten hinsichtlich der technischen Bauvorschriften und der Genehmigungsgrundlagen die Vorgaben der Richtlinie 2002/24/EG für Kleinkrafträder und dreirädrige Kraftfahrzeuge.
Für Fahrzeuge gemäß Absatz eins, Ziffer 4 b und 4c gelten hinsichtlich der technischen Bauvorschriften und der Genehmigungsgrundlagen die Vorgaben der Richtlinie 2002/24/EG für Kleinkrafträder und dreirädrige Kraftfahrzeuge.
Im RIS seit
28.02.2013
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2017
Gesetzesnummer
10011384
Dokumentnummer
NOR40147597
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/267/P2/NOR40147597
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