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Kraftfahrgesetz 1967 § 15
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 16.12.2014
§ 14 am 16.12.2014
§ 16 am 16.12.2014
Alle Fassungen
§ 15 heute
§ 15 gültig ab 09.06.2016
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
§ 15 gültig von 17.12.2014 bis 08.06.2016
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2014
§ 15 gültig von 28.10.2005 bis 16.12.2014
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
§ 15 gültig von 01.08.1997 bis 27.10.2005
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
§ 15 gültig von 31.12.1982 bis 31.07.1997
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 631/1982
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Kraftfahrgesetz 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 267/1967
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 117/2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 15
Inkrafttretensdatum
28.10.2005
Außerkrafttretensdatum
16.12.2014
Abkürzung
KFG 1967
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge, die unter den Geltungsbereich der Richtlinie 2002/24/EG fallen (Krafträder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG )
§ 15.
Paragraph 15,
(1)
Absatz eins,
Zweirädrige Kleinkrafträder (einspurige Motorfahrräder-Klasse L1e) müssen mit folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:
1.
Ziffer eins
einem oder zwei Scheinwerfern für Abblendlicht,
2.
Ziffer 2
einer oder zwei Schlussleuchten,
3.
Ziffer 3
einem oder zwei seitlichen nicht dreieckigen gelbroten Rückstrahlern auf jeder Seite,
4.
Ziffer 4
einem hinteren nicht dreieckigen Rückstrahler,
5.
Ziffer 5
einer oder zwei Bremsleuchten,
6.
Ziffer 6
zwei gelbroten Pedalrückstrahlern je Pedal, sofern das Fahrzeug mit nicht einklappbaren Pedalen ausgestattet ist.
Ferner dürfen an diesen Fahrzeugen folgende Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen angebracht sein:
7.
Ziffer 7
eine Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen,
8.
Ziffer 8
ein oder zwei Scheinwerfer für Fernlicht,
9.
Ziffer 9
je zwei Fahrtrichtungsanzeiger auf jeder Seite,
10.
Ziffer 10
ein oder zwei Begrenzungsleuchten,
11.
Ziffer 11
ein vorderer nicht dreieckiger Rückstrahler.
(2)
Absatz 2,
Dreirädrige Kleinkrafträder (mehrspurige Motorfahrräder Klasse L2e) und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Klasse L6e) müssen mit folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:
1.
Ziffer eins
einem oder zwei Scheinwerfern für Abblendlicht, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Scheinwerfer für Abblendlicht erforderlich sind,
2.
Ziffer 2
einer oder zwei Begrenzungsleuchten, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Begrenzungsleuchten erforderlich sind,
3.
Ziffer 3
einer oder zwei Schlußleuchten, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Schlußleuchten erforderlich sind,
4.
Ziffer 4
einem oder zwei hinteren nicht dreieckigen Rückstrahlern, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 100 cm zwei hintere nicht dreieckige Rückstrahler erforderlich sind,
5.
Ziffer 5
je zwei gelbroten Pedalrückstrahlern pro Pedal bei Fahrzeugen, die mit Pedalen ausgerüstet sind,
6.
Ziffer 6
einer oder zwei Bremsleuchten, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Bremsleuchten erforderlich sind,
7.
Ziffer 7
zwei Fahrtrichtungsanzeigern auf jeder Seite bei Fahrzeugen mit geschlossenem Aufbau,
8.
Ziffer 8
einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen.
Ferner dürfen an diesen Fahrzeugen folgende Beleuchtungs- und Lichtsignalanlagen angebracht sein:
9.
Ziffer 9
ein oder zwei Scheinwerfer für Fernlicht, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Scheinwerfer für Fernlicht erforderlich sind,
10.
Ziffer 10
je zwei Fahrtrichtungsanzeiger auf jeder Seite bei Fahrzeugen ohne geschlossenem Aufbau,
11.
Ziffer 11
ein oder zwei seitliche nicht dreieckige gelbrote Rückstrahler je Seite.
(3)
Absatz 3,
Krafträder im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG (Motorräder Klasse L3e) müssen mit folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:
1.
Ziffer eins
einem oder zwei Scheinwerfern für Fernlicht,
2.
Ziffer 2
einem oder zwei Scheinwerfern für Abblendlicht,
3.
Ziffer 3
zwei Fahrtrichtungsanzeigern auf jeder Seite,
4.
Ziffer 4
einer oder zwei Bremsleuchten,
5.
Ziffer 5
einer oder zwei Begrenzungsleuchten,
6.
Ziffer 6
einer oder zwei Schlußleuchten,
7.
Ziffer 7
einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen,
8.
Ziffer 8
einem hinteren nicht dreieckigen Rückstrahler.
Ferner dürfen an diesen Fahrzeugen folgende Beleuchtungs- und Lichtsignalanlagen angebracht sein:
9.
Ziffer 9
ein oder zwei Nebelscheinwerfer,
10.
Ziffer 10
ein oder zwei Nebelschlußleuchten,
11.
Ziffer 11
Warnblinklicht durch besondere Schaltung der Fahrtrichtungsanzeiger (Alarmblinkanlage),
12.
Ziffer 12
ein oder zwei seitliche nicht dreieckige gelbrote Rückstrahler je Seite.
(4)
Absatz 4,
Krafträder mit Beiwagen im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG (Motorräder mit Beiwagen-Klasse L4e) müssen mit folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:
1.
Ziffer eins
einem oder zwei Scheinwerfern für Fernlicht,
2.
Ziffer 2
einem oder zwei Scheinwerfern für Abblendlicht,
3.
Ziffer 3
je zwei Fahrtrichtungsanzeigern auf jeder Seite,
4.
Ziffer 4
zwei oder drei Bremsleuchten, wobei am Beiwagen nur eine einzige angebracht sein darf,
5.
Ziffer 5
zwei oder drei Begrenzungsleuchten, wobei am Beiwagen nur eine einzige angebracht sein darf,
6.
Ziffer 6
zwei oder drei Schlußleuchten, wobei am Beiwagen nur eine einzige angebracht sein darf,
7.
Ziffer 7
einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen,
8.
Ziffer 8
einem hinteren nicht dreieckigen Rückstrahler.
Ferner dürfen an diesen Fahrzeugen folgende Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen angebracht sein:
9.
Ziffer 9
ein oder zwei Nebelscheinwerfer,
10.
Ziffer 10
ein oder zwei Nebelschlußleuchten,
11.
Ziffer 11
Warnblinklicht durch besondere Schaltung der Fahrtrichtungsanzeiger (Alarmblinkanlage),
12.
Ziffer 12
ein oder zwei seitliche nicht dreieckige gelbrote Rückstrahler je Seite.
(5)
Absatz 5,
Dreirädrige Kraftfahrzeuge (Motordreiräder Klasse L5e) und vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG (Klasse L7e) müssen mit folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:
1.
Ziffer eins
einem oder zwei Scheinwerfern für Fernlicht, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Schweinwerfer für Fernlicht erforderlich sind,
2.
Ziffer 2
einem oder zwei Schweinwerfern für Abblendlicht, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Scheinwerfer für Abblendlicht erforderlich sind,
3.
Ziffer 3
zwei Fahrtrichtungsanzeigern auf jeder Seite,
4.
Ziffer 4
einer oder zwei Bremsleuchten, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Bremsleuchten erforderlich sind,
5.
Ziffer 5
einer oder zwei Begrenzungsleuchten, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Begrenzungsleuchten erforderlich sind,
6.
Ziffer 6
eine oder zwei Schlußleuchten, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Schlußleuchten erforderlich sind,
7.
Ziffer 7
einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen,
8.
Ziffer 8
einem oder zwei hinteren nicht dreieckigen Rückstrahlern, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 100 cm zwei hintere nicht dreieckige Rückstrahler erforderlich sind,
9.
Ziffer 9
Warnblinklicht durch besondere Schaltung der Fahrtrichtungsanzeiger (Alarmblinkanlage).
Ferner dürfen an diesen Fahrzeugen folgende Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen angebracht sein:
10.
Ziffer 10
ein oder zwei Nebelscheinwerfer,
11.
Ziffer 11
eine oder zwei Nebelschlußleuchten,
12.
Ziffer 12
ein oder zwei Rückfahrscheinwerfer,
13.
Ziffer 13
ein oder zwei seitliche nicht dreieckige gelbrote Rückstrahler je Seite,
14.
Ziffer 14
ein zusätzlicher seitlicher Fahrtrichtungsanzeiger auf jeder Seite.
(6)
Absatz 6,
Hinsichtlich der Funktionsweisen und Lichtfarben gelten die jeweiligen Bestimmungen der §§ 14, 18, 19 und 20.
Hinsichtlich der Funktionsweisen und Lichtfarben gelten die jeweiligen Bestimmungen der Paragraphen 14, 18, 19 und 20,
Anmerkung
ÜR: Art. III,
BGBl. I Nr. 103/1997
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2014
Gesetzesnummer
10011384
Dokumentnummer
NOR40069706
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/267/P15/NOR40069706
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