Absatz eins,Zweirädrige Kleinkrafträder (einspurige Motorfahrräder-Klasse L1e) müssen mit folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:
- Ziffer einseinem oder zwei Scheinwerfern für Abblendlicht,
- Ziffer 2einer oder zwei Schlussleuchten,
- Ziffer 3einem oder zwei seitlichen nicht dreieckigen gelbroten Rückstrahlern auf jeder Seite,
- Ziffer 4einem hinteren nicht dreieckigen Rückstrahler,
- Ziffer 5einer oder zwei Bremsleuchten,
- Ziffer 6zwei gelbroten Pedalrückstrahlern je Pedal, sofern das Fahrzeug mit nicht einklappbaren Pedalen ausgestattet ist.
Ferner dürfen an diesen Fahrzeugen folgende Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen angebracht sein:
- Ziffer 7eine Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen,
- Ziffer 8ein oder zwei Scheinwerfer für Fernlicht,
- Ziffer 9je zwei Fahrtrichtungsanzeiger auf jeder Seite,
- Ziffer 10ein oder zwei Begrenzungsleuchten,
- Ziffer 11ein vorderer nicht dreieckiger Rückstrahler.