(1a)Absatz eins a,Einspurige Krafträder und Motorräder mit Beiwagen müssen an beiden Längsseiten mit je zwei gelbroten Rückstrahlern (§ 14 Abs. 5) ausgerüstet sein, die so am Fahrzeug angebracht sind, daß sie vom Lenker oder einer beförderten Person nicht ganz oder teilweise verdeckt werden, wenn diese den für sie vorgesehenen Platz in bestimmungsgemäßer Weise einnehmen.Einspurige Krafträder und Motorräder mit Beiwagen müssen an beiden Längsseiten mit je zwei gelbroten Rückstrahlern (Paragraph 14, Absatz 5,) ausgerüstet sein, die so am Fahrzeug angebracht sind, daß sie vom Lenker oder einer beförderten Person nicht ganz oder teilweise verdeckt werden, wenn diese den für sie vorgesehenen Platz in bestimmungsgemäßer Weise einnehmen.