Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1982,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

31.12.1982

Außerkrafttretensdatum

31.07.1997

Text

Paragraph 15,

Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler für Krafträder

  1. Absatz eins,Für einspurige Krafträder gelten die Bestimmungen des Paragraph 14, mit folgender Einschränkung:
    1. Litera a
      einspurige Krafträder müssen vorne mit mindestens einem Scheinwerfer ausgerüstet sein, mit dem weißes oder gelbes Fernlicht und weißes oder gelbes Abblendlicht ausgestrahlt werden kann. Sie dürfen auch mit besonderen Scheinwerfern für das Fernlicht und für das Abblendlicht ausgerüstet sein. Abblendlicht darf nur mit einem, Fernlicht mit nicht mehr als zwei Scheinwerfern ausgestrahlt werden können. Sie müssen mit je einer der vorgeschriebenen Leuchten und je einem der vorgeschriebenen Rückstrahler ausgerüstet sein;
    2. Litera b
      wenn der Motor stillsteht, müssen bei Motorrädern mit einem Eigengewicht von nicht mehr als 100 kg und bei Motorfahrrädern die Scheinwerfer und Leuchten nicht wirksam sein; bei Motorrädern mit einem Eigengewicht von mehr als 100 kg müssen nur die Begrenzungs- und die Schlußleuchten wirksam sein;
    3. Litera c
      Motorfahrräder müssen nicht mit Scheinwerfern ausgerüstet sein, mit denen Fernlicht ausgestrahlt werden kann;
    4. Litera d
      Motorfahrräder müssen nicht mit Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein.

  1. Absatz eins a,Einspurige Krafträder und Motorräder mit Beiwagen müssen an beiden Längsseiten mit je zwei gelbroten Rückstrahlern (Paragraph 14, Absatz 5,) ausgerüstet sein, die so am Fahrzeug angebracht sind, daß sie vom Lenker oder einer beförderten Person nicht ganz oder teilweise verdeckt werden, wenn diese den für sie vorgesehenen Platz in bestimmungsgemäßer Weise einnehmen.
  2. Absatz 2,Für mehrspurige Krafträder gelten die Bestimmungen des Paragraph 14,; jedoch unterliegen mehrspurige Krafträder, deren Räder nicht symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angeordnet sind oder deren größte Breite 130 cm nicht überschreitet, hinsichtlich der Scheinwerfer den Bestimmungen des Absatz eins, Litera a,