Absatz eins,Für einspurige Krafträder gelten die Bestimmungen des Paragraph 14, mit folgender Einschränkung:
- Litera aeinspurige Krafträder müssen vorne mit mindestens einem Scheinwerfer ausgerüstet sein, mit dem weißes oder gelbes Fernlicht und weißes oder gelbes Abblendlicht ausgestrahlt werden kann. Sie dürfen auch mit besonderen Scheinwerfern für das Fernlicht und für das Abblendlicht ausgerüstet sein. Abblendlicht darf nur mit einem, Fernlicht mit nicht mehr als zwei Scheinwerfern ausgestrahlt werden können. Sie müssen mit je einer der vorgeschriebenen Leuchten und je einem der vorgeschriebenen Rückstrahler ausgerüstet sein;
- Litera bwenn der Motor stillsteht, müssen bei Motorrädern mit einem Eigengewicht von nicht mehr als 100 kg und bei Motorfahrrädern die Scheinwerfer und Leuchten nicht wirksam sein; bei Motorrädern mit einem Eigengewicht von mehr als 100 kg müssen nur die Begrenzungs- und die Schlußleuchten wirksam sein;
- Litera cMotorfahrräder müssen nicht mit Scheinwerfern ausgerüstet sein, mit denen Fernlicht ausgestrahlt werden kann;
- Litera dMotorfahrräder müssen nicht mit Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein.