Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Kraftfahrgesetz 1967 § 131b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 131b

Inkrafttretensdatum

20.08.1997

Außerkrafttretensdatum

24.05.2002

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Beirat für historische Kraftfahrzeuge

Paragraph 131 b,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr bedient sich zur Führung der Liste der historischen Kraftfahrzeuge der sachverständigen Beratung eines Beirates (Beirat für historische Kraftfahrzeuge). Hinsichtlich Kraftfahrzeugen, die nicht in die Liste eingetragen sind, kann der Beirat Empfehlungen betreffend die Erhaltungswürdigkeit und den Erhaltungszustand dieser Fahrzeuge abgeben (Paragraph 34, Absatz eins a,) und die Liste ergänzen, wobei jedoch bei der Beurteilung der Erhaltungswürdigkeit insbesondere auch auf die eventuellen negativen Umweltauswirkungen bestimmter Kraftfahrzeugbauarten Bedacht zu nehmen ist.
  2. Absatz 2,Der Beirat tagt bei Bedarf. Anträge auf Aufnahme in die Liste oder auf Abgabe einer Empfehlung können direkt beim Beirat eingebracht werden. Erforderlichenfalls kann der Beirat von den Antragstellern vor Abgabe einer Empfehlung oder der Aufnahme in die Liste die Vorlage von Gutachten verlangen.
  3. Absatz 3,Der Beirat setzt sich zusammen aus:
    1. Ziffer eins
      drei Vertretern des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr und
    2. Ziffer 2
      je einem Vertreter
      des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie, der Bundesarbeitskammer,
      der Wirtschaftskammer Österreich,
      der Vereine von Fahrzeugbesitzern, die im Kraftfahrbeirat
      vertreten sind,
      der Interessenkreise Versicherungsunternehmungen und Fahrzeugindustrie,
      von Vereinigungen, die sich mit der Erhaltung und Förderung historischer Kraftfahrzeuge befassen,
      der Sachverständigen gemäß Paragraph 125, bei den Ämtern der Landesregierungen.
  4. Absatz 4,Die Tätigkeit im Beirat ist unentgeltlich, sie begründet keinen Anspruch auf Entschädigung für Reisekosten oder Zeitversäumnis.
  5. Absatz 5,Der Beirat kann fallweise auch Sachverständige, die nicht Mitglieder des Beirates sind, zur Mitarbeit heranziehen. Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich. Durch Verordnung kann eine Geschäftsordnung erlassen werden, die nähere Bestimmungen, insbesondere über die Einberufung des Beirates, die Führung der Liste und über das Zustandekommen von Empfehlungen enthält.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR12157825

Alte Dokumentnummer

N9199748168L

Navigation im Suchergebnis