Bundesrecht konsolidiert

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Kraftfahrgesetz 1967 § 131b

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 131b

Inkrafttretensdatum

24.04.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Beirat für historische Fahrzeuge

Paragraph 131 b,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur bedient sich zur Führung der Liste der historischen Fahrzeuge der sachverständigen Beratung eines Beirates (Beirat für historische Fahrzeuge). Hinsichtlich Fahrzeugen, die nicht in die Liste eingetragen sind, kann der Beirat Empfehlungen betreffend die Erhaltungswürdigkeit und den Erhaltungszustand dieser Fahrzeuge abgeben (Paragraph 34, Absatz 4,) und die Liste ergänzen, wobei jedoch bei der Beurteilung der Erhaltungswürdigkeit insbesondere auch auf die eventuellen negativen Umweltauswirkungen bestimmter Kraftfahrzeugbauarten Bedacht zu nehmen ist.
  2. Absatz 2,Der Beirat tagt bei Bedarf. Anträge auf Aufnahme in die Liste oder auf Abgabe einer Empfehlung können direkt beim Beirat eingebracht werden. Erforderlichenfalls kann der Beirat von den Antragstellern vor Abgabe einer Empfehlung oder der Aufnahme in die Liste die Vorlage von Gutachten verlangen.
  3. Absatz 3,Der Beirat setzt sich zusammen aus:
    1. Ziffer eins
      drei Vertretern des Bundesministeriums für Innovation, Mobilität und Infrastruktur und
    2. Ziffer 2
      je einem Vertreter
      1. Litera a
        der Bundesarbeitskammer,
      2. Litera b
        der Wirtschaftskammer Österreich,
      3. Litera c
        der Vereine von Fahrzeugbesitzern, die im Kraftfahrbeirat vertreten sind,
      4. Litera d
        der Interessenkreise Versicherungsunternehmungen und Fahrzeugindustrie,
      5. Litera e
        von Vereinigungen, die sich mit der Erhaltung und Förderung historischer Fahrzeuge befassen,
      6. Litera f
        der Sachverständigen gemäß Paragraph 125, bei den Ämtern der Landesregierungen,
      7. Litera g
        von Vereinigungen, die sich die Wahrnehmung der Belange der in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (Paragraph 2, Absatz eins, des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes, BGBl. Nr. 137/175) im Fachgebiet 17.47 – Historische Fahrzeuge (Oldtimer) eingetragenen Sachverständigen zur Aufgabe machen.
  4. Absatz 4,Die Tätigkeit im Beirat ist unentgeltlich, sie begründet keinen Anspruch auf Entschädigung für Reisekosten oder Zeitversäumnis.
  5. Absatz 5,Der Beirat kann fallweise auch Sachverständige, die nicht Mitglieder des Beirates sind, zur Mitarbeit heranziehen. Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich. Durch Verordnung kann eine Geschäftsordnung erlassen werden, die nähere Bestimmungen, insbesondere über die Einberufung des Beirates, die Führung der Liste und über das Zustandekommen von Empfehlungen enthält.

Im RIS seit

23.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR40277062

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/267/P131b/NOR40277062

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