(1)Absatz eins,Für die Gutachtertätigkeit zur Erstattung der von der Behörde nach dem III., V., VII., IX. und XI. Abschnitt eingeholten Gutachten gebührt eine Vergütung für die Zeitversäumnis, die Mühewaltung und den Aufwand (Abs. 4):Für die Gutachtertätigkeit zur Erstattung der von der Behörde nach dem römisch drei., römisch fünf., römisch sieben., römisch neun. und römisch elf. Abschnitt eingeholten Gutachten gebührt eine Vergütung für die Zeitversäumnis, die Mühewaltung und den Aufwand (Absatz 4,):
den gemäß § 124 bis § 127 bestellten Sachverständigen,den gemäß Paragraph 124 bis Paragraph 127, bestellten Sachverständigen,
den zur Abgabe eines im § 69 Abs. 1 angeführten Gutachtens herangezogenen Ärzten undden zur Abgabe eines im Paragraph 69, Absatz eins, angeführten Gutachtens herangezogenen Ärzten und
den vom Landeshauptmann gemäß § 57 Abs. 4 zur Abgabe von Gutachten für die Überprüfung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ermächtigten Vereinen oder Gewerbetreibenden.den vom Landeshauptmann gemäß Paragraph 57, Absatz 4, zur Abgabe von Gutachten für die Überprüfung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ermächtigten Vereinen oder Gewerbetreibenden.
Sachverständigen, die dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehören, gebührt jedoch, sofern sie sich nicht bereits im Ruhestand befinden, keine Vergütung für Zeitversäumnis. Der Gesamtbetrag der Vergütungen für alle abgegebenen Gutachten darf in einem Kalenderjahr für den Personalstand einer Gebietskörperschaft angehörende, sich nicht im Ruhestand befindende Sachverständige oder Ärzte 37 500 S nicht überschreiten, sofern die Gutachtertätigkeit während der Dienstzeit ausgeübt wird.