Bundesrecht konsolidiert

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Kraftfahrgesetz 1967 § 129

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 129

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Paragraph 129, Vergütung für Gutachten

  1. Absatz eins,Für die Gutachtertätigkeit zur Erstattung der von der Behörde nach dem römisch drei., römisch fünf., römisch neun. und römisch elf. Abschnitt eingeholten Gutachten gebührt eine Vergütung für die Zeitversäumnis, die Mühewaltung und den Aufwand (Absatz 4,):
    1. Ziffer eins
      den gemäß Paragraphen 124, 125 und 127 bestellten Sachverständigen,
    2. Ziffer 2
      den vom Landeshauptmann gemäß Paragraph 57, Absatz 4, zur Abgabe von Gutachten für die Überprüfung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ermächtigten Vereinen oder Gewerbetreibenden.
    Sachverständigen, die dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehören, gebührt jedoch, sofern sie sich nicht bereits im Ruhestand befinden, keine Vergütung für Zeitversäumnis. Der Gesamtbetrag der Vergütungen für alle abgegebenen Gutachten darf in einem Kalenderjahr für den Personalstand einer Gebietskörperschaft angehörende, sich nicht im Ruhestand befindende Sachverständige oder Ärzte 2 725 Euro nicht überschreiten, sofern die Gutachtertätigkeit während der Dienstzeit ausgeübt wird.
  2. Absatz 2,Die im Absatz eins, angeführte Vergütung ist von der Gebietskörperschaft zu leisten, die den Amtsaufwand der das Gutachten einholenden Behörde zu tragen hat.
  3. Absatz 3,Die im Absatz 2, angeführte Gebietskörperschaft hat bei Sachverständigen, die dem Personalstand einer anderen Gebietskörperschaft angehören, dieser für den Ausfall an Dienstleistungen des Sachverständigen während seiner Gutachtertätigkeit eine Entschädigung in der Höhe von 50 v. H. der gemäß Absatz 4, festgesetzten Vergütung zu leisten.
  4. Absatz 4,Durch Verordnung sind unter Berücksichtigung der Art der Typen, Fahrzeuge, Teile oder Ausrüstungsgegenstände, der Art der für die Begutachtung erforderlichen Prüfungen und Untersuchungen und der Angemessenheit im Hinblick auf die Leistungen und die jeweils bestehenden wirtschaftlichen Verhältnisse die näheren Bestimmungen über das Ausmaß der in den Absatz eins und 3 angeführten Vergütungen festzusetzen.

Anmerkung

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 375/1988

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2015

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR40026766

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/267/P129/NOR40026766

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