Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 129

Inkrafttretensdatum

01.08.1997

Außerkrafttretensdatum

31.10.1997

Text

Paragraph 129, Vergütung für Gutachten

  1. Absatz eins,Für die Gutachtertätigkeit zur Erstattung der von der Behörde nach dem römisch drei., römisch fünf., römisch sieben., römisch neun. und römisch elf. Abschnitt eingeholten Gutachten gebührt eine Vergütung für die Zeitversäumnis, die Mühewaltung und den Aufwand (Absatz 4,):
    1. Ziffer eins
      den gemäß Paragraph 124 bis Paragraph 127, bestellten Sachverständigen,
    2. Ziffer 2
      den zur Abgabe eines im Paragraph 69, Absatz eins, angeführten Gutachtens herangezogenen Ärzten und
    3. Ziffer 3
      den vom Landeshauptmann gemäß Paragraph 57, Absatz 4, zur Abgabe von Gutachten für die Überprüfung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ermächtigten Vereinen oder Gewerbetreibenden.
    Sachverständigen, die dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehören, gebührt jedoch, sofern sie sich nicht bereits im Ruhestand befinden, keine Vergütung für Zeitversäumnis. Der Gesamtbetrag der Vergütungen für alle abgegebenen Gutachten darf in einem Kalenderjahr für den Personalstand einer Gebietskörperschaft angehörende, sich nicht im Ruhestand befindende Sachverständige oder Ärzte 37 500 S nicht überschreiten, sofern die Gutachtertätigkeit während der Dienstzeit ausgeübt wird.
  2. Absatz 2,Die im Absatz eins, angeführte Vergütung ist von der Gebietskörperschaft zu leisten, die den Amtsaufwand der das Gutachen einholenden Behörde zu tragen hat.
  3. Absatz 3,Die im Absatz 2, angeführte Gebietskörperschaft hat bei Sachverständigen, die dem Personalstand einer anderen Gebietskörperschaft angehören, dieser für den Ausfall an Dienstleistungen des Sachverständigen während seiner Gutachtertätigkeit eine Entschädigung in der Höhe von 50 v. H. der gemäß Absatz 4, festgesetzten Vergütung zu leisten.
  4. Absatz 4,Durch Verordnung sind unter Berücksichtigung der Art der Typen, Fahrzeuge, Teile oder Ausrüstungsgegenstände, der Art der für die Begutachtung erforderlichen Prüfungen und Untersuchungen und der Angemessenheit im Hinblick auf die Leistungen und die jeweils bestehenden wirtschaftlichen Verhältnisse die näheren Bestimmungen über das Ausmaß der in den Absatz eins und 3 angeführten Vergütungen festzusetzen.