(1)Absatz eins,Personen, die in einem Lehrverhältnis zur Ausbildung als Berufskraftfahrer stehen, ist auf Antrag die Durchführung von Lehrfahrten zu bewilligen, wenn sie
das 17. Lebensjahr vollendet haben,
zum Lenken von Fahrzeugen der Gruppen, für die eine Lenkerberechtigung angestrebt wird,
die erforderliche geistige und körperliche Reife,
die erforderliche geistige und körperliche Eignung besitzen, und
die theoretische Lenkerprüfung (§ 70 Abs. 2) bestanden haben.die theoretische Lenkerprüfung (Paragraph 70, Absatz 2,) bestanden haben.
§ 65 Abs. 2 gilt sinngemäß. Über die erteilte Bewilligung ist dem Antragsteller ein Ausweis (Lernfahrausweis) auszustellen; hinsichtlich des Lernfahrausweises gilt § 102 Abs. 5 sinngemäß. Die Bewilligung ist zu entziehen oder einzuschränken, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben sind; § 73 gilt sinngemäß. Personen, denen eine Bewilligung zur Durchführung von Lehrfahrten erteilt wurde, darf eine Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten (§ 122) oder von Ausbildungsfahrten (122b) nicht erteilt werden.Paragraph 65, Absatz 2, gilt sinngemäß. Über die erteilte Bewilligung ist dem Antragsteller ein Ausweis (Lernfahrausweis) auszustellen; hinsichtlich des Lernfahrausweises gilt Paragraph 102, Absatz 5, sinngemäß. Die Bewilligung ist zu entziehen oder einzuschränken, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben sind; Paragraph 73, gilt sinngemäß. Personen, denen eine Bewilligung zur Durchführung von Lehrfahrten erteilt wurde, darf eine Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten (Paragraph 122,) oder von Ausbildungsfahrten (122b) nicht erteilt werden.