Bundesrecht konsolidiert

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Kraftfahrgesetz 1967 § 122a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 122a

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Außerkrafttretensdatum

31.10.1997

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Lehrfahrten

Paragraph 122 a,
  1. Absatz eins,Personen, die in einem Lehrverhältnis zur Ausbildung als Berufskraftfahrer stehen, ist auf Antrag die Durchführung von Lehrfahrten zu bewilligen, wenn sie
    1. Ziffer eins
      das 17. Lebensjahr vollendet haben,
    2. Ziffer 2
      zum Lenken von Fahrzeugen der Gruppen, für die eine Lenkerberechtigung angestrebt wird,
      1. Litera a
        die erforderliche geistige und körperliche Reife,
      2. Litera b
        die erforderliche geistige und körperliche Eignung besitzen, und
      3. Litera c
        die theoretische Lenkerprüfung (Paragraph 70, Absatz 2,) bestanden haben.
    Paragraph 65, Absatz 2, gilt sinngemäß. Über die erteilte Bewilligung ist dem Antragsteller ein Ausweis (Lernfahrausweis) auszustellen; hinsichtlich des Lernfahrausweises gilt Paragraph 102, Absatz 5, sinngemäß. Die Bewilligung ist zu entziehen oder einzuschränken, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben sind; Paragraph 73, gilt sinngemäß. Personen, denen eine Bewilligung zur Durchführung von Lehrfahrten erteilt wurde, darf eine Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten (Paragraph 122,) oder von Ausbildungsfahrten (122b) nicht erteilt werden.
  2. Absatz 2,Der Lehrberechtigte im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, hat dafür zu sorgen, daß der Besitzer einer Bewilligung gemäß Absatz eins, Kraftfahrzeuge nur lenkt, wenn er von einem Ausbildner begleitet wird. Der Ausbildner muß entweder im Besitz einer entsprechenden Fahrlehrerberechtigung (Paragraph 117,) oder einer behördlichen Bewilligung sein. Diese Bewilligung darf nur besonders geeigneten Berufskraftfahrern erteilt werden.
  3. Absatz 3,Die Bewilligung für den Ausbildner ist schriftlich zu erteilen. Sie ist zu entziehen oder einzuschränken, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben sind; Paragraph 73, gilt sinngemäß. Sie erlischt, wenn ihrem Besitzer die Lenkerberechtigung entzogen wurde. Die Erteilung der Bewilligung ist im Führerschein zu vermerken, ebenso eine Einschränkung. Im Falle der Entziehung oder des Erlöschens ist dieser Vermerk zu streichen.
  4. Absatz 4,Die theoretische Ausbildung und die praktische Grundausbildung haben in einer Fahrschule zu erfolgen; der Landeshauptmann kann jedoch Betriebe zu dieser Ausbildung auf Antrag ermächtigen, die über die im Paragraph 110, Absatz eins, Litera a, angeführten sachlichen Voraussetzungen sowie über ein dem Paragraph 116, bzw. Paragraph 117, entsprechendes Lehrpersonal verfügen. Diese Bewilligung erstreckt sich nur auf die Ausbildung von Lehrlingen gem. Absatz eins, des eigenen Betriebes.
  5. Absatz 5,Für Lehrfahrten dürfen während der Grundausbildung nur Fahrzeuge verwendet werden, die den Vorschriften über Schulfahrzeuge (Paragraph 112, Absatz 3,) entsprechen. Auf anderen Fahrzeugen dürfen Lehrfahrten erst durchgeführt werden, wenn der Lehrling die Grundausbildung absolviert hat und die Ausbildungseinrichtung bestätigt, daß die Vermittlung über die Grundkenntnisse der Fahrzeugbeherrschung (Paragraph 70, Absatz 3, Litera b,) erfolgt ist. Bei Lehrfahrten sind die Fahrzeuge in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 122, Absatz 5, erster und zweiter Satz zu kennzeichnen, wobei anstelle des Wortes „Übungsfahrt“ das Wort „Lehrfahrt“ zu verwenden ist.
  6. Absatz 6,Für die Durchführung von Lehrfahrten gilt Paragraph 114, Absatz 4, sinngemäß. Bei Lehrfahrten mit anderen Fahrzeugen als Schulfahrzeugen gilt Paragraph 114, Absatz 4, Ziffer 4, mit der Maßgabe, daß der Ausbildner nach den gebotenen Möglichkeiten durch Einflußnahme Unfällen vorzubeugen hat.
  7. Absatz 7,Die theoretische Ausbildung darf erst begonnen werden, wenn der Bewerber das 16. Lebensjahr, die praktische Ausbildung erst, wenn er das 17. Lebensjahr vollendet hat; Paragraph 108, Absatz 2, zweiter Satz ist nicht anzuwenden. Paragraph 70, Absatz 7, gilt sinngemäß, jedoch ohne zeitliche Beschränkung.
  8. Absatz 8,Absatz eins bis 3, 5 bis 7 gelten sinngemäß für die im Paragraph 120, angeführte Ausbildung.
  9. Absatz 9,Durch Verordnung können nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über
    1. Litera a
      die Voraussetzungen für die Erteilung der im Absatz 2, angeführten Bewilligung,
    2. Litera b
      die Beschaffenheit der für die Lehrfahrten zu verwendenden Kraftfahrzeuge und Anhänger und
    3. Litera c
      die Grundausbildung
    festgesetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2017

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR12147297

Alte Dokumentnummer

N9196711997A

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