(1)Absatz eins,Personen, die in einem Lehrverhältnis zur Ausbildung als Berufskraftfahrer stehen, ist auf Antrag die Durchführung von Lehrfahrten zu bewilligen, wenn sie
das 17. Lebensjahr vollendet haben,
zum Lenken von Fahrzeugen der Klassen oder Unterklassen, für die eine Lenkberechtigung angestrebt wird,
die erforderliche geistige und körperliche Reife sowie
die erforderliche gesundheitliche Eignung (§ 8 FSG) besitzen, unddie erforderliche gesundheitliche Eignung (Paragraph 8, FSG) besitzen, und
die theoretische Fahrprüfung (§ 11 Abs. 2 FSG) bestanden haben.die theoretische Fahrprüfung (Paragraph 11, Absatz 2, FSG) bestanden haben.
Die Bewilligung ist unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 5 FSG zu erteilen. Über die erteilte Bewilligung ist dem Antragsteller ein Ausweis (Lernfahrausweis) auszustellen; der Lernfahrausweis ist bei Lehrfahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Die Bewilligung ist zu entziehen oder einzuschränken, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben sind oder die Voraussetzungen des § 24 FSG vorliegen. Personen, denen eine Bewilligung zur Durchführung von Lehrfahrten erteilt wurde, darf eine Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten (§ 122) oder von Ausbildungsfahrten (§ 122b) nicht erteilt werden.Die Bewilligung ist unter Berücksichtigung des Paragraph 5, Absatz 5, FSG zu erteilen. Über die erteilte Bewilligung ist dem Antragsteller ein Ausweis (Lernfahrausweis) auszustellen; der Lernfahrausweis ist bei Lehrfahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Die Bewilligung ist zu entziehen oder einzuschränken, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben sind oder die Voraussetzungen des Paragraph 24, FSG vorliegen. Personen, denen eine Bewilligung zur Durchführung von Lehrfahrten erteilt wurde, darf eine Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten (Paragraph 122,) oder von Ausbildungsfahrten (Paragraph 122 b,) nicht erteilt werden.