Absatz eins,Personen, die in einem Lehrverhältnis zur Ausbildung als Berufskraftfahrer stehen, ist auf Antrag die Durchführung von Lehrfahrten zu bewilligen, wenn sie
- Ziffer einsdas 17. Lebensjahr vollendet haben,
- Ziffer 2zum Lenken von Fahrzeugen der Gruppen, für die eine Lenkerberechtigung angestrebt wird,
- Litera adie erforderliche geistige und körperliche Reife,
- Litera bdie erforderliche geistige und körperliche Eignung besitzen, und
- Litera cdie theoretische Lenkerprüfung (Paragraph 70, Absatz 2,) bestanden haben.
Paragraph 65, Absatz 2, gilt sinngemäß. Über die erteilte Bewilligung ist dem Antragsteller ein Ausweis (Lernfahrausweis) auszustellen; hinsichtlich des Lernfahrausweises gilt Paragraph 102, Absatz 5, sinngemäß. Die Bewilligung ist zu entziehen oder einzuschränken, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben sind; Paragraph 73, gilt sinngemäß. Personen, denen eine Bewilligung zur Durchführung von Lehrfahrten erteilt wurde, darf eine Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten (Paragraph 122,) oder von Ausbildungsfahrten (122b) nicht erteilt werden.