(2)Absatz 2,Die im Abs. 1 angeführte Bewilligung ist zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:Die im Absatz eins, angeführte Bewilligung ist zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
der Begleiter
muß seit mindestens sieben Jahren eine Lenkberechtigung für die betreffende Klasse oder Unterklasse besitzen,
muß während der der Einbringung des Antrages um die Bewilligung unmittelbar vorangehenden drei Jahre Kraftfahrzeuge der betreffenden Klasse oder Unterklasse gelenkt haben,
darf innerhalb der in lit. b angeführten Zeit nicht wegen eines schweren Verstoßes gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften bestraft worden sein unddarf innerhalb der in Litera b, angeführten Zeit nicht wegen eines schweren Verstoßes gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften bestraft worden sein und
darf innerhalb des der Einbringung des Antrages um die Bewilligung unmittelbar vorangehenden Jahres höchstens einmal eine Bewilligung dieser Art erhalten haben;
der Bewerber um eine Lenkberechtigung muß
das erforderliche Mindestalter (§ 6 FSG) erreicht haben oder in spätestens sechs Monaten erreichen,das erforderliche Mindestalter (Paragraph 6, FSG) erreicht haben oder in spätestens sechs Monaten erreichen,
verkehrszuverlässig (§ 7 FSG) sein,verkehrszuverlässig (Paragraph 7, FSG) sein,
zum Lenken von Kraftfahrzeugen der betreffenden Klasse oder Unterklasse gesundheitlich geeignet (§ 8 FSG) sein undzum Lenken von Kraftfahrzeugen der betreffenden Klasse oder Unterklasse gesundheitlich geeignet (Paragraph 8, FSG) sein und
nachweisen, daß er im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule den ersten Teil der theoretischen und praktischen Mindestschulung gemäß Abs. 4 absolviert hat;nachweisen, daß er im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule den ersten Teil der theoretischen und praktischen Mindestschulung gemäß Absatz 4, absolviert hat;
der oder die für die Übungsfahrten zu verwendenden Kraftwagen müssen
eine Bremsanlage aufweisen, mit der wenigstens die für die Hilfsbremsanlage vorgeschriebene Wirksamkeit erzielt werden kann und die vom Platz neben dem Lenkerplatz aus leicht betätigt werden kann, und
eine Vorrichtung zum Abstellen des Motors aufweisen, die vom Platz neben dem Lenkerplatz aus leicht betätigt werden kann.
Personen, denen eine Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten erteilt wurde, darf eine Bewilligung zur Durchführung von Lehrfahrten (§ 122a) oder von Ausbildungsfahrten (§ 122b) nicht erteilt werden.Personen, denen eine Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten erteilt wurde, darf eine Bewilligung zur Durchführung von Lehrfahrten (Paragraph 122 a,) oder von Ausbildungsfahrten (Paragraph 122 b,) nicht erteilt werden.