(4)Absatz 4Besitzern einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung, die von dieser in Österreich nicht mehr Gebrauch machen dürfen und dem Verfahren gemäß § 23 Abs. 3 FSG unterliegen, ist auf Antrag eine Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten zur Vorbereitung auf die praktische Fahrprüfung für nicht länger als sechs Monate zu erteilen. Der Antrag kann bei jeder Behörde eingebracht werden. Für solche Bewilligungen findet Abs. 5 keine Anwendung und Abs. 2 Z 1 lit. d ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass lediglich die theoretische Einweisung gemeinsam mit dem Begleiter nachzuweisen ist.Besitzern einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung, die von dieser in Österreich nicht mehr Gebrauch machen dürfen und dem Verfahren gemäß Paragraph 23, Absatz 3, FSG unterliegen, ist auf Antrag eine Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten zur Vorbereitung auf die praktische Fahrprüfung für nicht länger als sechs Monate zu erteilen. Der Antrag kann bei jeder Behörde eingebracht werden. Für solche Bewilligungen findet Absatz 5, keine Anwendung und Absatz 2, Ziffer eins, Litera d, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass lediglich die theoretische Einweisung gemeinsam mit dem Begleiter nachzuweisen ist.