(6)Absatz 6,Die im Abs. 1 angeführte Bewilligung erlischt, wenn dem Begleiter die Lenkerberechtigung für die Gruppe, in die das für die Übungsfahrt zu verwendende Fahrzeug fällt, entzogen (§ 73) oder vorübergehend entzogen (§ 74) wurde oder wenn sie durch Zeitablauf erloschen ist. Wurde dem Begleiter die Lenkerberechtigung für eine andere Gruppe entzogen oder vorübergehend entzogen oder ist sie durch Zeitablauf erloschen, so ist ihm die Bewilligung zu entziehen, wenn auf Grund der für die Entziehung der Lenkerberechtigung maßgebenden Gründe anzunehmen ist, daß der Begleiter durch weitere Übungsfahrten die Verkehrssicherheit gefährden oder den Zweck der Übungsfahrten nicht mehr erreichen wird. Personen, denen eine Bewilligung gemäß Abs. 1 entzogen worden ist, darf eine neue Bewilligung erst erteilt werden, wenn die Gründe, die zur Entziehung der Bewilligung geführt haben, weggefallen sind. Die Bewilligung ist ferner zu entziehen, wennDie im Absatz eins, angeführte Bewilligung erlischt, wenn dem Begleiter die Lenkerberechtigung für die Gruppe, in die das für die Übungsfahrt zu verwendende Fahrzeug fällt, entzogen (Paragraph 73,) oder vorübergehend entzogen (Paragraph 74,) wurde oder wenn sie durch Zeitablauf erloschen ist. Wurde dem Begleiter die Lenkerberechtigung für eine andere Gruppe entzogen oder vorübergehend entzogen oder ist sie durch Zeitablauf erloschen, so ist ihm die Bewilligung zu entziehen, wenn auf Grund der für die Entziehung der Lenkerberechtigung maßgebenden Gründe anzunehmen ist, daß der Begleiter durch weitere Übungsfahrten die Verkehrssicherheit gefährden oder den Zweck der Übungsfahrten nicht mehr erreichen wird. Personen, denen eine Bewilligung gemäß Absatz eins, entzogen worden ist, darf eine neue Bewilligung erst erteilt werden, wenn die Gründe, die zur Entziehung der Bewilligung geführt haben, weggefallen sind. Die Bewilligung ist ferner zu entziehen, wenn
die Voraussetzungen zu ihrer Erteilung nicht mehr gegeben sind,
die bei ihrer Erteilung vorgeschriebenen Beschränkungen oder Auflagen nicht eingehalten werden,
das für die Übungsfahrten verwendete Fahrzeug nicht verkehrs- und betriebssicher oder nicht gemäß Abs. 5 gekennzeichnet ist oderdas für die Übungsfahrten verwendete Fahrzeug nicht verkehrs- und betriebssicher oder nicht gemäß Absatz 5, gekennzeichnet ist oder
die Vorschriften des Abs. 4 nicht eingehalten werden.die Vorschriften des Absatz 4, nicht eingehalten werden.
Im Falle der Entziehung der Bewilligung ist der Bewilligungsbescheid unverzüglich der Behörde abzuliefern.