(6)Absatz 6,Der Landeshauptmann hat auf Antrag Personen, bei denen die im § 109 Abs. 1 lit. b, e und g oder die im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen vorliegen oder bei denen nur die im § 109 Abs. 1 lit. b und g angeführten Voraussetzungen vorliegen und denen eine Befreiung gemäß Abs. 2 oder gemäß § 109 Abs. 2 erteilt wurde, die Berechtigung zu erteilen, in einer bestimmten Fahrschule als Probefahrschullehrer theoretischen und praktischen Unterricht zu erteilen, wenn diese Personen zur Vorbereitung auf die Lehrbefähigungsprüfung (§ 118) in Ausbildung stehen. Die Berechtigung ist entsprechend zu befristen und darf nur in besonderen Ausnahmefällen verlängert werden.Der Landeshauptmann hat auf Antrag Personen, bei denen die im Paragraph 109, Absatz eins, Litera b, e und g oder die im Absatz eins, angeführten Voraussetzungen vorliegen oder bei denen nur die im Paragraph 109, Absatz eins, Litera b und g angeführten Voraussetzungen vorliegen und denen eine Befreiung gemäß Absatz 2, oder gemäß Paragraph 109, Absatz 2, erteilt wurde, die Berechtigung zu erteilen, in einer bestimmten Fahrschule als Probefahrschullehrer theoretischen und praktischen Unterricht zu erteilen, wenn diese Personen zur Vorbereitung auf die Lehrbefähigungsprüfung (Paragraph 118,) in Ausbildung stehen. Die Berechtigung ist entsprechend zu befristen und darf nur in besonderen Ausnahmefällen verlängert werden.