(8a)Absatz 8 a,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat jedes Mal, wenn sie einen Antrag auf Erteilung oder Ausdehnung einer Fahrlehrberechtigung oder einer Fahrschullehrberechtigung oder auf Umtausch des Fahrlehrausweises erhält, eine ZMR-Abfrage durchzuführen. Anschließend wird diesen Personen das bereichsspezifische Personenkennzeichen Verkehr und Technik zugewiesen, um die gespeicherten Personen eindeutig zu identifizieren und um Doppelspeicherungen von Personen zu vermeiden. Weiters ist die Bezirksverwaltungsbehörde berechtigt, auf die im Führerscheinregister gespeicherten Daten gemäß § 16a Abs. 1 Z 1 lit. a bis j, Z 3 lit. a bis c, Z 4 lit b und c, jedoch nur hinsichtlich Entziehung einer Lenkberechtigung oder Ausspruch eines Lenkverbotes, Befristungen, Einschränkungen und Auflagen, und Z 5 lit. a, b, d, e, f und g FSG der Antragsteller zuzugreifen und diese zu verwenden.Die Bezirksverwaltungsbehörde hat jedes Mal, wenn sie einen Antrag auf Erteilung oder Ausdehnung einer Fahrlehrberechtigung oder einer Fahrschullehrberechtigung oder auf Umtausch des Fahrlehrausweises erhält, eine ZMR-Abfrage durchzuführen. Anschließend wird diesen Personen das bereichsspezifische Personenkennzeichen Verkehr und Technik zugewiesen, um die gespeicherten Personen eindeutig zu identifizieren und um Doppelspeicherungen von Personen zu vermeiden. Weiters ist die Bezirksverwaltungsbehörde berechtigt, auf die im Führerscheinregister gespeicherten Daten gemäß Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, bis j, Ziffer 3, Litera a, bis c, Ziffer 4, Litera b, und c, jedoch nur hinsichtlich Entziehung einer Lenkberechtigung oder Ausspruch eines Lenkverbotes, Befristungen, Einschränkungen und Auflagen, und Ziffer 5, Litera a, b, d, e, f, und g FSG der Antragsteller zuzugreifen und diese zu verwenden.