Absatz eins,Die Berechtigung, als Fahrschullehrer an einer Fahrschule theoretischen und praktischen Unterricht zu erteilen, darf unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 2, nur Personen erteilt werden, bei denen die im Paragraph 109, Absatz eins, Litera b und g angeführten Voraussetzungen vorliegen und die ein in Österreich gültiges Reifeprüfungszeugnis besitzen. Paragraph 2, Absatz eins bis 3 FSG gilt mit der Maßgabe, daß die Fahrschullehrerberechtigung für die Klasse C oder D oder die Unterklasse C1 nicht auch die Fahrschullehrerberechtigung für die Klassen B, F und G umfaßt. Bei der Erteilung der Fahrschullehrerberechtigung sind die Bestimmungen des Paragraph 109, über die Gleichwertigkeit der Ausbildung und die Ausdehnung auf weitere Klassen oder Unterklassen von Fahrzeugen sinngemäß anzuwenden.