Bundesrecht konsolidiert

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Patentanwaltsgesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentanwaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 214/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

10.01.2008

Außerkrafttretensdatum

22.05.2019

Index

26/03 Patentrecht

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Eintragung in die Liste der Patentanwälte ist an den Nachweis der Erfüllung nachstehender Erfordernisse gebunden:
    1. Litera a
      österreichische Staatsbürgerschaft;
    2. Litera b
      Eigenberechtigung;
    3. Litera c
      ständiger Kanzleisitz in Österreich;
    4. Litera d
      Vollendung insgesamt mindestens fünfjähriger Studien an einer inländischen Universität oder gleichwertige Studien an einer Universität im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die ein Gebiet der Technik oder der Naturwissenschaften zum Gegenstand haben, oder Nostrifizierung entsprechender ausländischer akademischer Grade;
    5. Litera e
      Zurücklegung einer Praxis (Paragraph 3,);
    6. Litera f
      erfolgreiche Ablegung der Patentanwaltsprüfung (Paragraphen 8, ff.) frühestens ein Jahr vor Vollendung der Praxis;
    7. Litera g
      Haftpflichtversicherung gemäß Paragraph 21 a,
  2. Absatz 2,Die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist der österreichischen Staatsbürgerschaft gleichzuhalten.
  3. Absatz 3,Bei Personen, die die im Paragraph 16 a, Absatz eins, angeführten Voraussetzungen hinsichtlich des patentanwaltlichen Berufs erfüllen, ersetzt die Eignungsprüfung (Paragraphen 15 a und 15 b) die Erfordernisse gemäß Absatz eins, Litera d bis f,

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR40095989

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/214/P2/NOR40095989

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