Absatz eins,Die Eintragung in die Liste der Patentanwälte ist an den Nachweis der Erfüllung nachstehender Erfordernisse gebunden:
- Litera aösterreichische Staatsbürgerschaft;
- Litera bEigenberechtigung;
- Litera cständiger Kanzleisitz in Österreich;
- Litera dVollendung insgesamt mindestens fünfjähriger Studien an einer inländischen Universität oder gleichwertige Studien an einer Universität im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die ein Gebiet der Technik oder der Naturwissenschaften zum Gegenstand haben, oder Nostrifizierung entsprechender ausländischer akademischer Grade;
- Litera eZurücklegung einer Praxis (Paragraph 3,);
- Litera ferfolgreiche Ablegung der Patentanwaltsprüfung (Paragraphen 8, ff.) frühestens ein Jahr vor Vollendung der Praxis;
- Litera gHaftpflichtversicherung gemäß Paragraph 21 a,