Bundesrecht konsolidiert

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Patentanwaltsgesetz § 2

Kurztitel

Patentanwaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 214/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

15.05.2021

Außerkrafttretensdatum

Index

26/03 Patentrecht

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Eintragung in die Liste der Patentanwälte ist an den Nachweis der Erfüllung nachstehender Erfordernisse gebunden:
    1. Litera a
      österreichische Staatsbürgerschaft;
    2. Litera b
      Eigenberechtigung;
    3. Litera c
      ständiger Kanzleisitz in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft;
    4. Litera d
      Vollendung von Studien mit dem Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. römisch eins Nr. 120, oder gleichwertiger Studien an einer Universität im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die ein Gebiet der Technik oder der Naturwissenschaften zum Gegenstand haben, oder Nostrifizierung entsprechender ausländischer akademischer Grade mit einem Studienumfang von zumindest 270 ECTS-Anrechnungspunkten (European Credit Transfer System-ECTS gem. Beschluss Nr. 253/2000/EG über die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der allgemeinen Bildung Sokrates, Amtsblatt Nummer L 28 vom 3.2.2000 Seite 1), von denen zumindest 210 ECTS-Anrechnungspunkte technischen oder naturwissenschaftlichen Fächern zuzuordnen sind;
    5. Litera e
      Zurücklegung einer Praxis (Paragraph 3,);
    6. Litera f
      erfolgreiche Ablegung der Patentanwaltsprüfung (Paragraphen 8, ff.) frühestens ein Jahr vor Vollendung der Praxis;
    7. Litera g
      Haftpflichtversicherung gemäß Paragraph 21 a,;
    8. Litera h
      Studien des österreichischen Rechts (Paragraph 2 a,).
  2. Absatz 2,Die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist der österreichischen Staatsbürgerschaft gleichzuhalten.
  3. Absatz 3,Bei Personen, die die im Paragraph 16 a, Absatz eins, angeführten Voraussetzungen hinsichtlich des patentanwaltlichen Berufs erfüllen, ersetzt die Eignungsprüfung (Paragraphen 15 a und 15 b) die Erfordernisse gemäß Absatz eins, Litera d bis f und h,

Im RIS seit

17.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR40233172

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/214/P2/NOR40233172

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