Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Genehmigungsurkunde zur Änderung der Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht1, beschlossen anlässlich der 20. Diplomatischen Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht (Den Haag, 14. bis 30. Juni 2005), wurde am 7. August 2006 bei der niederländischen Regierung hinterlegt.
Laut Mitteilung der niederländischen Regierung ist die Änderung der Satzung für alle Mitglieder am 1. Jänner 2007 in Kraft getreten.
Neben Österreich waren mit Stand vom 1. Jänner 2007 nachstehende Staaten Mitglieder der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht:
Ägypten, Albanien, Argentinien, Australien, Belarus, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Chile, China (einschließlich der Sonderverwaltungsregion Macao), Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Jordanien, Kanada, Republik Korea, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Malaysia, Malta, Marokko, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Mexiko, Monaco, Montenegro, Neuseeland (ohne Tokelau), Panama, Paraguay, Peru, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Sri Lanka, Südafrika, Suriname, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Venezuela, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Nach Mitteilungen der niederländischen Regierung haben seit dem Inkrafttreten folgende weitere Staaten sowie folgende internationale Organisation die geänderte Satzung angenommen:
Staaten/Organisation: | Datum der Hinterlegung der Annahmeurkunde: |
Aserbaidschan | 29. Juli 2014 |
Burkina Faso | 16. Oktober 2013 |
Costa Rica | 27. Jänner 2011 |
Ecuador | 2. November 2007 |
Europäische Union | 3. April 2007 |
Indien | 13. März 2008 |
Mauritius | 19. Jänner 2011 |
Philippinen | 14. Juli 2010 |
Sambia | 17. Mai 2013 |
Singapur | 9. April 2014 |
Vietnam | 10. April 2013 |
| |
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Vertragswerk – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 01]:Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Vertragswerk – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil römisch drei des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 01]:
Europäische Union
Australien
Nach Mitteilungen der Niederländischen Regierung hat Australien am 4. Jänner 2007 nachstehendes innerstaatliches Organ gemäß Art. 6 des Statuts der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht bestimmt:Nach Mitteilungen der Niederländischen Regierung hat Australien am 4. Jänner 2007 nachstehendes innerstaatliches Organ gemäß Artikel 6, des Statuts der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht bestimmt:
Civil Justice Division
Commonwealth Attorney-General's Department
Robert Garran Offices
BARTON, ACT 2600
Brasilien
Brasilien hat das Statut gemäß seinem Art. 15 mit Wirksamkeit vom 30. Juni 1978 gekündigt.Brasilien hat das Statut gemäß seinem Artikel 15, mit Wirksamkeit vom 30. Juni 1978 gekündigt.
Volksrepublik China
Einer weiteren Mitteilung der Niederländischen Regierung zufolge findet auf Grund von Erklärungen Portugals und der Volksrepublik China das Statut auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung.
Georgien
Georgien hat gemäß Art. 6 des Statuts das „Ministry of Justice of Georgia“ als das innerstaatliche Organ bestimmt.Georgien hat gemäß Artikel 6, des Statuts das „Ministry of Justice of Georgia“ als das innerstaatliche Organ bestimmt.
Island
Nach Mitteilungen der Niederländischen Regierung hat Island gemäß Art. 6 des Statuts als innerstaatliches Organ bestimmt:Nach Mitteilungen der Niederländischen Regierung hat Island gemäß Artikel 6, des Statuts als innerstaatliches Organ bestimmt:

Litauen
Anlässlich der Hinterlegung seiner Annahmeurkunde hat Litauen zur Erleichterung des Verkehrs zwischen den Mitgliedern und dem Ständigen Büro das „Ministry of Justice“ als innerstaatliches Organ bestimmt.
Niederlande
Einer weiteren Mitteilung der niederländischen Regierung zufolge haben die Niederlande am 18. Oktober 2010 nachstehende Erklärung abgegeben:
„Das Königreich der Niederlande bestand aus drei Teilen: den Niederlanden, den Niederländischen Antillen und Aruba. Die Niederländischen Antillen bestanden aus den Inseln Curaçao, Sint Maarten, Bonaire, Sint Eustatius und Saba. Mit Wirkung vom 10. Oktober 2010 hörten die Niederländischen Antillen auf als Teil des Königreichs der Niederlande zu bestehen. Seit diesem Tag besteht das Königreich aus vier Teilen: den Niederlanden, Aruba, Curaçao und Sint Maarten. Curaçao und Sint Maarten genießen ebenso wie Aruba – und bis 10. Oktober 2010 die Niederländischen Antillen – innerhalb des Königreichs innere Selbstverwaltung.
Es handelt sich hier um eine Änderung der internen verfassungsrechtlichen Struktur des Königreichs der Niederlande. Das Königreich der Niederlande bleibt unverändert das Völkerrechtssubjekt, mit dem völkerrechtliche Übereinkommen abgeschlossen werden. Die Änderung der Struktur des Königreiches hat daher keine Konsequenzen für die Gültigkeit der für die Niederländischen Antillen vom Königreich ratifizierten internationalen Übereinkommen. Diese Übereinkommen, einschließlich etwaiger gemachter Vorbehalte, gelten weiterhin für Curaçao und Sint Maarten.
Die übrigen Inseln, die Teil der Niederländischen Antillen waren – Bonaire, Sint Eustatius und Saba – wurden Bestandteil der Niederlande und bilden als solche „den karibischen Teil der Niederlande“. Die bisher für die Niederländischen Antillen geltenden Übereinkommen gelten auch weiterhin für diese Inseln; jedoch wird nunmehr die Regierung der Niederlande die Verantwortung für die Umsetzung dieser Übereinkommen übernehmen.“
Paraguay
Nach Mitteilungen der Niederländischen Regierung hat Paraguay nachstehendes innerstaatliches Organ gemäß Art. 6 des Statuts der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht bestimmt:Nach Mitteilungen der Niederländischen Regierung hat Paraguay nachstehendes innerstaatliches Organ gemäß Artikel 6, des Statuts der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht bestimmt:
Ministerio de Relaciones Exteriores
Dirección de Asuntos Legales
Edificio Asubank
14 de mayo entre Palma y Estrella, Piso 6
ASUNCION
Paraguay
Portugal
Einer weiteren Mitteilung der Niederländischen Regierung zufolge findet auf Grund von Erklärungen Portugals und der Volksrepublik China das Statut auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung.
Russische Föderation
Nach Mitteilungen der Niederländischen Regierung hat die Russische Föderation gemäß Art. 6 des Statuts als innerstaatliches Organ bestimmt:Nach Mitteilungen der Niederländischen Regierung hat die Russische Föderation gemäß Artikel 6, des Statuts als innerstaatliches Organ bestimmt:
The Ministry of Foreign Affairs of the Russian Federation
Legal Department
International Private Law Division
Smolenskaya-Sennaya pl. 32/34
121200 MOSCOW
Russian Federation
Serbien
Nach Mitteilungen der Niederländischen Regierung hat Serbien nachstehendes innerstaatliches Organ gemäß Art. 6 des Statuts der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht bestimmt:Nach Mitteilungen der Niederländischen Regierung hat Serbien nachstehendes innerstaatliches Organ gemäß Artikel 6, des Statuts der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht bestimmt:
Ministry of Foreign Affairs of Serbia
c/o Embassy of Serbia
Groot Hertoginnelaan 30
2517 EG THE HAGUE
Netherlands
Ferner hat nach Mitteilung der Niederländischen Regierung Serbien folgende Erklärung abgegeben:
Infolge der Erklärung über die Unabhängigkeit des Staates Montenegro sowie gemäß Art. 60 der Verfassungsurkunde der Staatenunion von Serbien und Montenegro wird die Republik Serbien die internationale Rechtspersönlichkeit der Staatenunion von Serbien und Montenegro weiterführen, was auch von der Nationalversammlung der Republik Serbien anlässlich ihrer Sitzung vom 5. Juni 2006 bestätigt wurde.Infolge der Erklärung über die Unabhängigkeit des Staates Montenegro sowie gemäß Artikel 60, der Verfassungsurkunde der Staatenunion von Serbien und Montenegro wird die Republik Serbien die internationale Rechtspersönlichkeit der Staatenunion von Serbien und Montenegro weiterführen, was auch von der Nationalversammlung der Republik Serbien anlässlich ihrer Sitzung vom 5. Juni 2006 bestätigt wurde.
Sri Lanka
Einer weiteren Mitteilung der Niederländischen Regierung zufolge hat Sri Lanka am 12. Dezember 2001 gemäß Art. 6 des Statuts das „Ministry of Foreign Affairs, Republic Building, Colombo 1“ als innerstaatliches Organ bestimmt.Einer weiteren Mitteilung der Niederländischen Regierung zufolge hat Sri Lanka am 12. Dezember 2001 gemäß Artikel 6, des Statuts das „Ministry of Foreign Affairs, Republic Building, Colombo 1“ als innerstaatliches Organ bestimmt.
Ukraine
Nach Mitteilungen der Niederländischen Regierung hat die Ukraine gemäß Art. 6 des Statuts als innerstaatliches Organ bestimmt:Nach Mitteilungen der Niederländischen Regierung hat die Ukraine gemäß Artikel 6, des Statuts als innerstaatliches Organ bestimmt:
The Ministry of Justice of Ukraine
Gorodetskogo Street, 13
KYIV 01001
Ukraine
__________________
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 21/1967.1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1967,.