Bundesrecht konsolidiert

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Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht Art. 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 21/1967

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

15.07.1955

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

29/02 Internationales Privatrecht

Text

Artikel 2

Mitglieder der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht sind die Staaten, die bereits an einer oder mehreren Tagungen der Konferenz teilgenommen haben und dieses Statut annehmen.

Mitglieder können alle anderen Staaten werden, deren Teilnahme für die Arbeiten der Konferenz von juristischem Interesse ist. Über die Zulassung neuer Mitglieder entscheiden die Regierungen der teilnehmenden Staaten, auf Vorschlag einer oder mehrerer von ihnen, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Tage, an dem die Regierungen mit dem Vorschlag befaßt worden sind.

Die Zulassung wird mit der Annahme dieses Statuts durch den betreffenden Staat wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020

Gesetzesnummer

10002096

Dokumentnummer

NOR12027708

Alte Dokumentnummer

N2196715409R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/21/A2/NOR12027708

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