Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht
Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1967,
Vertrag - Multilateral
Artikel 2
15.07.1955
31.12.2006
29/02 Internationales Privatrecht
Mitglieder der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht sind die Staaten, die bereits an einer oder mehreren Tagungen der Konferenz teilgenommen haben und dieses Statut annehmen.
Mitglieder können alle anderen Staaten werden, deren Teilnahme für die Arbeiten der Konferenz von juristischem Interesse ist. Über die Zulassung neuer Mitglieder entscheiden die Regierungen der teilnehmenden Staaten, auf Vorschlag einer oder mehrerer von ihnen, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Tage, an dem die Regierungen mit dem Vorschlag befaßt worden sind.
Die Zulassung wird mit der Annahme dieses Statuts durch den betreffenden Staat wirksam.
09.03.2020
10002096
NOR12027708
N2196715409R