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Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz § 65a

Kurztitel

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 200/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 65a

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-KUVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation in der Krankenversicherung

Paragraph 65 a,
  1. Absatz eins,Die Versicherungsanstalt gewährt, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder die Folgen der Krankheit zu erleichtern, im Anschluß an die Krankenbehandlung nach pflichtgemäßem Ermessen und nach Maßgabe des Paragraph 62, Absatz 2, medizinische Maßnahmen der Rehabilitation mit dem Ziel, den Gesundheitszustand der Versicherten und ihrer Angehörigen so weit wiederherzustellen, daß sie in der Lage sind, in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd und ohne Betreuung und Hilfe einzunehmen.
  2. Absatz 2,Die Maßnahmen gemäß Absatz eins, umfassen:
    1. Ziffer eins
      die Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen;
    2. Ziffer eins a
      die ambulante Rehabilitation einschließlich der Telerehabilitation;
    3. Ziffer 2
      die Gewährung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln einschließlich der notwendigen Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie der Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel;
    4. Ziffer 3
      die Gewährung ärztlicher Hilfe sowie die Versorgung mit Heilmitteln und Heilbehelfen, wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluß an eine oder im Zusammenhang mit einer der in Ziffer eins und 2 genannten Maßnahmen erforderlich sind;
    5. Ziffer 4
      die Übernahme der Reise- und Transportkosten in den Fällen der Ziffer eins bis 3 sowie im Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln gemäß Paragraph 83, Absatz 5,
  3. Absatz 3,Betreffend die Vereinbarungen zur Durchführung der Rehabilitation gilt Paragraph 99 e,
  4. Absatz 4,Die Gewährung von Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (Paragraph 70 a,) zählt nicht zu den Aufgaben der medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation.
  5. Absatz 5,Werden Versicherte (Angehörige) für Rechnung der Versicherungsanstalt in einer der in Absatz 2, Ziffer eins, angeführten Einrichtungen untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung zu leisten. Die Zuzahlung beträgt pro Verpflegstag
    1. Ziffer eins
      7,00 € Anmerkung eins, ), wenn das Erwerbseinkommen oder die Pension monatlich den Betrag nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG zuzüglich 581,38 € nicht übersteigt;
    2. Ziffer 2
      12,00 € Anmerkung 2, ), wenn das Erwerbseinkommen oder die Pension monatlich den Gesamtbetrag nach Ziffer eins,, nicht aber den Betrag nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG zuzüglich 1 162,77 € übersteigt;
    3. Ziffer 3
      17,00 € Anmerkung 3, ), wenn das Erwerbseinkommen oder die Pension monatlich den Gesamtbetrag nach Ziffer 2, übersteigt.

An die Stelle dieser Zuzahlungsbeträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2012, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins, ASVG) vervielfachten Beträge. Die Versicherungsanstalt hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit der versicherten Person von der Einhebung der Zuzahlung abzusehen oder diese herabzusetzen, und zwar nach Maßgabe der vom Dachverband der Sozialversicherungsträger hiezu erlassenen Richtlinien (Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 27, ASVG). Die Zuzahlung ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im Voraus an die Versicherungsanstalt zu leisten und darf für jede versicherte (angehörige) Person für höchstens 28 Tage pro Kalenderjahr eingehoben werden.

(___________________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, für 2020: 8,62 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: 8,90 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 9,09 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 9,37 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 9,70 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2024, für 2025: 10,31 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2025, für 2026: 11,06 €

Anmerkung 2, : für 2020: 14,77 €

für 2021: 15,26 €
für 2022: 15,58 €
für 2023: 16,06 €
für 2024: 16,62 €
für 2025: 17,67 €
für 2026: 18,96 €

Anmerkung 3, : für 2020: 20,94 €

für 2021: 21,63 €
für 2022: 22,08 €
für 2023: 22,76 €
für 2024: 23,56 €
für 2025: 25,04 €
für 2026: 26,87 €)

Schlagworte

Reisekosten

Im RIS seit

22.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2025

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR40211647

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/200/P65a/NOR40211647

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