Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz § 65a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 200/1967 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 65a

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008

Abkürzung

B-KUVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation in der Krankenversicherung

Paragraph 65 a,
  1. Absatz eins,Die Versicherungsanstalt gewährt, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder die Folgen der Krankheit zu erleichtern, im Anschluß an die Krankenbehandlung nach pflichtgemäßem Ermessen und nach Maßgabe des Paragraph 62, Absatz 2, medizinische Maßnahmen der Rehabilitation mit dem Ziel, den Gesundheitszustand der Versicherten und ihrer Angehörigen so weit wiederherzustellen, daß sie in der Lage sind, in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd und ohne Betreuung und Hilfe einzunehmen.
  2. Absatz 2,Die Maßnahmen gemäß Absatz eins, umfassen:
    1. Ziffer eins
      die Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen;
    2. Ziffer 2
      die Gewährung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln einschließlich der notwendigen Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie der Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel;
    3. Ziffer 3
      die Gewährung ärztlicher Hilfe sowie die Versorgung mit Heilmitteln und Heilbehelfen, wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluß an eine oder im Zusammenhang mit einer der in Ziffer eins und 2 genannten Maßnahmen erforderlich sind;
    4. Ziffer 4
      die Übernahme der Reise- und Transportkosten in den Fällen der Ziffer eins bis 3 sowie im Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln gemäß Paragraph 83, Absatz 5,
  3. Absatz 3,Betreffend die Vereinbarungen zur Durchführung der Rehabilitation gilt Paragraph 99 e,
  4. Absatz 4,Die Gewährung von Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (Paragraph 70 a,) zählt nicht zu den Aufgaben der medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation.
  5. Absatz 5,Werden Versicherte (Angehörige) für Rechnung der Versicherungsanstalt in einer der in Absatz 2, Ziffer eins, angeführten Einrichtungen untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung in der Höhe von 7,01 € pro Verpflegstag zu leisten. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 9, ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins, ASVG) vervielfachte Betrag. Die Versicherungsanstalt hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten von der Einhebung der Zuzahlung abzusehen, und zwar nach Maßgabe der gemäß Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 27, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes hiezu erlassenen Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die Zuzahlung ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im voraus an die Versicherungsanstalt zu entrichten und darf für jeden Versicherten (Angehörigen) für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden.

Schlagworte

Reisekosten

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR40100948

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/200/P65a/NOR40100948

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