Bundesrecht konsolidiert

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Organhaftpflichtgesetz § 5

Kurztitel

Organhaftpflichtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 181/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.03.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

OrgHG

Index

10/13 Amtshaftung, Organhaftpflicht, Polizeibefugnis-Entschädigung

Text

Paragraph 5,

Ersatzansprüche nach Paragraph eins, Absatz eins, verjähren in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Rechtsträger bekanntgeworden ist, keinesfalls aber vor einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft einer rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung. Ist dem Rechtsträger der Schaden nicht bekanntgeworden oder ist der Schaden aus einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, entstanden, so verjährt der Ersatzanspruch erst nach zehn Jahren nach der Entstehung des Schadens.

Schlagworte

Verjährung

Im RIS seit

21.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2024

Gesetzesnummer

10000442

Dokumentnummer

NOR40147757

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/181/P5/NOR40147757

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