Organhaftpflichtgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,
BG
Paragraph 5
01.03.2013
OrgHG
10/13 Amtshaftung, Organhaftpflicht, Polizeibefugnis-Entschädigung
Ersatzansprüche nach Paragraph eins, Absatz eins, verjähren in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Rechtsträger bekanntgeworden ist, keinesfalls aber vor einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft einer rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung. Ist dem Rechtsträger der Schaden nicht bekanntgeworden oder ist der Schaden aus einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, entstanden, so verjährt der Ersatzanspruch erst nach zehn Jahren nach der Entstehung des Schadens.
Verjährung
16.04.2024
10000442
NOR40147757