Bundesrecht konsolidiert

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Organhaftpflichtgesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Organhaftpflichtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 181/1967

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1968

Außerkrafttretensdatum

28.02.2013

Abkürzung

OrgHG

Index

10/13 Amtshaftung, Organhaftpflicht, Polizeibefugnis-Entschädigung

Text

Paragraph 5,

Ersatzansprüche nach Paragraph eins, Absatz eins, verjähren in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Rechtsträger bekanntgeworden ist, keinesfalls aber vor einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft einer rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung. Ist dem Rechtsträger der Schaden nicht bekanntgeworden oder ist der Schaden aus einem Verbrechen entstanden, so verjährt der Ersatzanspruch erst nach zehn Jahren nach der Entstehung des Schadens.

Anmerkung

Statt „einem Verbrechen" nunmehr „einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist" (vgl. Art. VIII Abs. 5 Z 3 des Strafrechtsanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 422/1974)

Schlagworte

Verjährung

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2024

Gesetzesnummer

10000442

Dokumentnummer

NOR12006798

Alte Dokumentnummer

N1196717214S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/181/P5/NOR12006798

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