Organhaftpflichtgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1967,
BG
Paragraph 5
01.01.1968
28.02.2013
OrgHG
10/13 Amtshaftung, Organhaftpflicht, Polizeibefugnis-Entschädigung
Ersatzansprüche nach Paragraph eins, Absatz eins, verjähren in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Rechtsträger bekanntgeworden ist, keinesfalls aber vor einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft einer rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung. Ist dem Rechtsträger der Schaden nicht bekanntgeworden oder ist der Schaden aus einem Verbrechen entstanden, so verjährt der Ersatzanspruch erst nach zehn Jahren nach der Entstehung des Schadens.
Statt „einem Verbrechen" nunmehr „einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist" vergleiche Artikel römisch acht, Absatz 5, Ziffer 3, des Strafrechtsanpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1974,)
Verjährung
16.04.2024
10000442
NOR12006798
N1196717214S